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Monalein hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
ich habe seid dem 01.01. einen Mietvertrag für meine erste eigene Wohnung. Mein problem ist nun das ich die Wohnung bis heute nicht beziehen konnte auf grund von erheblichen Mägeln. Meine Frage ist ob und wie hoch darf ich di Miete mindern bei folgenden Mängeln: Es musste neuer Füßboden verlegt werden dies geschah letzte Woche mittwoch erst, Herd wie auch Kühlschrank mussten ausgetauscht werden was erst letzte Woche Freitag geschehen ist, der abschluss vom Waschbecken im Bad ist undicht und wurde bis heute nicht ausgetauscht es stink erbärmlich, die Wohnungstür war Defekt war nur zu wenn ich abgeschlossen hatte zu ziehen ging nicht und das schlimmste ist die Heizung ist defekt und funktioniert bis heute nicht und bei den Temperaturen ist es unmöglich sich in der Wohnung auf zu halten!!!!
bitte hilf mir einer
schonmal danke
Liebe grüße

8 Kommentare zu „Mietminderung???”

Berthelstal Experte! 12.01.2010 07:40

Leider ist Ihnen nicht zu helfen. Dies haben Sie alles vor Abschluß des Vertrages gewußt. Wenn man eine Bruchbude für billiges Geld anmietet, können Sie hinterher keinerlei Forderungen bezüglich Nachbesserungen stellen.
Die Masche zieht leider nicht.

bitteumrat Experte! 12.01.2010 10:08

Nunja, so pauschal möchtei ch das nicht abwimmeln. Man kennt ja noch nicht alle Hintergründe.

Haben sie dme Vermieter alle Mängle vorher aufgelistet und die Beseitigung vor Mietbeginn verlangt? Dann sind sie fein raus und müssen erstmal gar keine Miete zahlen.

Sie schreiben: "Mein problem ist nun das ich die Wohnung bis heute nicht beziehen konnte auf grund von erheblichen Mägeln. "

Dann sollten sie dem Vermieter schleunigst schriftlich die Mängel auflisten und eine Frist zur Beseitigung setzen. Nach Ablauf der Frist kündigen sie eine Mietminderung und Schadenersatzforderung, für ihre Ausweichwohnung, an.

Das sollte ihrem Vermieter etwas Dampf machen :)

bitteumrat Experte! 12.01.2010 10:20

Sehr interessant ist auch folgender Paragraph:

http://dejure.org/gesetze/BGB/537.html

Berthelstal Experte! 12.01.2010 11:33

@bitteumrat zur Kenntnis:

Ich beziehe mich dabei auf § 536 ff:
§ 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.


Monalein 12.01.2010 11:56

Ersteinmal danke für die Antworten das hilft mir wirklich weiter!

zur ersten Antwort: Ich wusste dies nicht vor Vertragsabschluss wie von Ihnen behauptet diese Mängel würden erst Sichtbar nach Abschluss des Vertrages, und wurden von mir noch vor dem Einzugstermin bemängelt!!!! Und zwar bei der Übergabe durch den Vormieter!

Monalein 12.01.2010 11:58

Und zum anderen verbitte ich mir Ausdrücke wie Brucbude für billiges Geld ich denke das meine Wohnung ist zum einen nicht für Billiges Geld zu haben und zum anderen ist es unverschämt soetwas zu behaupten ohne kenntniss über die Situation bzw. die Wohnung zu haben!!!

bitteumrat Experte! 12.01.2010 13:24

Ja genau deshalb, Berthelstal. Da gibt es viele Möglichkeiten und deshalb wollte ich halt vorher wissen, ob der TE vor oder nach dem Einzug die Mängel dem Vermieter mitgeteil hat.

Zum Thema: Wichtig ist, ob sie dem Vermieter/Eigentümer die Mängel (immer schriftlich) mitgeteilt haben.
Der Vormieter hat damit nichts zu tun. Wenn sie nur dem Vormieter die Mängel auflisten, hat das für ihn und sie keinen Wert. :(

Berthelstal Experte! 12.01.2010 15:04

@Monalein: Den Ausdruck Bruchbude nehme ich zurück, aber die schicke Wohnung bleibt Ihnen doch.

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