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lost_in_law hat diese Frage gestellt
Guten Tag,
Fall: Ein Vermieter führt eine Modernisierungsmaßnahme zur Energieeinsparung /Fensteraustausch und Wärmedämmung an Außenfassaden eines Altbaus durch. Die Kosten möchte er anteilig per qm auf jeden Mieter mit den gesetzlich für Modernisierungen erlaubten 11% auf die Jahresmiete umlegen. Bei einer Miete von 400EUR für 55qm sind dies 90 EUR. Damit würde die Kaltmiete des Mieters mit 490 EUR über 20% des qualifizierten Mietspiegels liegen. Gilt hier auch § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, denn die Miete läge um mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ohne dass der Mieter ja freiwillig diese Miete akzeptiert habe.
Und zweitens, kann man von einem Mangel an Vergleichswohnungen ausgehen, wenn es in diesem guten Stadtgebiet ein Mangel an vergleichbaren Wohnungen besteht, nicht aber vielleicht in einem sehr sozial sehr schlechten Stadtgebiet. Bzw. wäre eine Wohnung ähnlicher Ausstattung, aber zu niedrigeren Kosten (in einem schlechten Stadtgebiet) dann überhaupt als eine "vergleichbare" Wohnung anzusehen? Vielen Dank!!

2 Kommentare zu „Mieterhöhung nach Modernisierung über 20% der Vergleichsmiete”

Berthelstal Experte! 07.01.2010 19:15

Wenn Sie hier gelesen haben, ist die Frage beantwortet.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/modernisierung.htm#mk1

lost_in_law 08.01.2010 14:38



(Vorab erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort!)
Ansonsten hatte ich sämtliche Rechtsvorschriften im Internet bereits recherchiert. Dennoch ist das Mietrechtslexikon hier zu allgemein gefasst, weil es sich nicht auf konkrete Gesetze beruft. Daher ist die Mieterhöhung über 20% nur dann unzulässig, wenn gleichzeitig ein Mangel an günstigerem vergleichbarem Wohnraum vorliegt. Und wie das genau festzustellen oder zu beweisen ist, weiss ich nicht. Falls Sie dazu noch Genaueres wissen, wäre ich Ihnen sehr dankbar!

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