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dieisa1984 hat diese Frage gestellt
ich wohne zur Zeit in einer 2-Zi-Wohnung in Münster, Warmmiete 590 €, Kaltmiete 450 €. Im Mietvertrag ist eine Klausel zur Kostenübernahme bei Kleinreparaturen enthalten, die wie folgt lautet: "Der Mieter ist verpflichtet Reparaturen und Instandsetzungen an den genannten Einrichtungen und Geräten, die seinem direkten Zugriff ausgesetzt sind, zu übernehmen, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 150,-€ nicht übersteigen, bzw. bei mehreren Reparaturen im Jahr der Aufwand 6% der Jahresgrundmiete nicht übersteigt."

Nun zu meinem Problem: Vor einigen Tagen hat sich vor dem Haus ein Wasserrohrbruch ereignet, sodass das Wasser für einige Stunden von den Stadtwerken abgestellt werden musste. Direkt danach war der Schwimmer in meinem Toilettenspülkasten defekt, sodass dieser sich nicht richtig verschloss und das Wasser in die Toilette durchlief. Mitarbeiter der Stadtwerke haben sich den Schaden angesehen und mir mitgeteilt, dass der Schwimmer vom Eigentümer ausgetauscht werden müsse, die Kosten jedoch übernommen würden. Mein Vermieter hat daraufhin einen Handwerker mit dem Austausch des Schwimmers beauftragt. Dazu muss gesagt werden, dass der Spülkasten sich hinter einer Mauer eingebaut befindet, ich also keinen direkten Zugriff habe. Die Rechnung in Höhe von 55,81€ ist vom Vermieter an mich weitergeleitet worden und heute bei mir eingegangen. Als Zahlungsfrist ist der 22.01.10 genannt (Zahlungseingang!), also 4 Werktage. Desweiteren kündigt er im Schreiben an, dass keine Mahnung, sondern direkt ein anwaltliches Mahnverfahren zu meinen Lasten erfolgt, wenn ich der Zahlungsaufforderung nicht zu oben genanntem Datum nachkomme.
Meine Fragen sind nun:
1) Ist die Klausel zur Kleinreparatur mit einer Grenze von 150€ überhaupt zulässig? Meines Wissens liegt die Grenze bei 100 bzw. höchstens 125 €.
2) Fallen unter diese Kleinreparaturregelung überhaupt Instandsetzungs kosten oder nur Instandhaltungs kosten?
3) Deckt die Klausur zur Kleinreparatur nur tatsächliche Reparaturen ab oder ebenso den Austausch bzw. die Neuinstallation von Wasser-/Sanitärinstallationen?
4) Ist eine Frist von 4 Werktagen überhaupt angemessen? In dieser Frist bleibt ja nicht einmal genügend Zeit, damit ich selbst einen Anwalt kontaktieren oder mir Rechtsbeirat zu holen?

Über Rat und Hilfe würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank und mfg

2 Kommentare zu „Kleinreparaturregelung...DRINGEND!”

edy Experte! 18.01.2010 23:48

Berthelstal Experte! 19.01.2010 08:19

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