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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo und zwar habe ich heute (31.10.2007) abend so gegen 18 uhr in meinen Briefkasen einen netten Brief von unser Hausverwaltung bekommen mit einer Mieterhöung zum 1.1.2008 mit der begründung vom Mietspiegel (alleien das find ich schon unverschämt aber ist wohl rechtens soweit ich informiert bin , jedenfalls der Grund) so nun da ich erst im März dieses jahres neu eingzogen bin und wir auch keine Staffelmietenvertrag usw haben und ich mich jetzt schon einigermaßen belesen habe wollte ich jetzt nochmal nachfragen ob es wirklich so ist das der vermieter frühstens nach 12 monaten nach einzug erhöhen darf und das mit der Überlegungsfrist wohl dann frühstens nach 15 monaten erhöhte miete gezahlt werden muß . Da das was ich gefunden habe mit dem Datum von 2005 und 2006 war ?

Und als zweite frage hätte ich dann noch wie soll ich mich jetzt verhalten einfach nicht drauf reagieren oder die Hausverwaltung drauf aufmerksamm maachen das sie frühstens nächstes jahr im märz erhöhen dürfen ?


Ok danke schonmal im vorraus
Stichwörter: eingezogen + erhöhung + märz + neu

1 Kommentar zu „Im März 2007 neu Eingezogen und 31.10.2007 Erhöhung für 1.1.”

Susanne Experte!

Da hast Du absolut richtig gelesen. Wichtig ist, das dies per Gesetz im BGB steht, was vom Datum der von Dir gelesenen Texte unabhängig ist.
Bei einer Erhöhung nach Mietspiegel muss dieser übrigens mitgeschickt werden, weiterhin wäre wichtig, ob die Kappungsgrenze von 20% eingehalten ist. Eine Mieterhöhung ist kein einseitiges Vermieterverlangen, sondern setzt die Zustimmung des Mieters voraus. Ist die Erhöhung formell falsch gilt diese als nichtig, das ist wie nicht erhalten und man muss nicht darauf reagieren, ggf. würde das auf Dich zutreffen wg. der nicht eingehaltenen Zeit.
Stimmst Du der Mieterhöhung allerdings zu (und darauf wird es hinauslaufen) solltest Du dem VM schriftlich mitteilen, dass Du der Erhöhung zwar zustimmst, die Erhöhung nach §558 BGB allerdings erst zum Juni 2008 wirksam ist. Je nach Verhältnis kannst Du ihn aber auflaufen lassen...

§ 558 BGB
(1)Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

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