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Grillen – Freizeitspaß oder Ärgernis?

Grillen ist immer wieder Ausgangspunkt für gerichtliche Auseinander-setzungen zwischen Nachbarn. Ein neues Urteil des Landgerichts München stellt klar, dass ein generelles Grillverbot nicht erzwungen werden kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das Grillen zulässig ist. Das Gebot der Toleranz und Rücksichtnahme spielen dabei eine wichtige Rolle.

Sommerzeit ist Grillzeit. - Jetzt wo es in Deutschland wieder etwas wärmer wird, nutzen viele Grillfreunde die Zeit, um ihrer Leidenschaft zu frönen. Da werden alle Arten von Grillgeräten und Grillgut aufgeboten, um einen gelungenen Grillabend zu gestalten. Bekannte und Freunde werden eingeladen, um die schönste Zeit im Jahr gemeinsam zu genießen.

Doch was für den einen der krönende Abschluss eines schönen Sommertages ist, stellt für einen anderen ein Ärgernis dar. Grund hierfür sind die von solchen Veranstaltungen ausge-henden Geruchs- und Lärmemissionen, die andere Mitbewohner belästigen und stören können.

Und so kommt es im Zusammenhang mit dem Grillen immer wieder zu gerichtlichen Ausein-andersetzungen zwischen Nachbarn. Die angerufenen Gerichte müssen dann entscheiden, ob im Einzelfall eine hinzunehmende Nutzung vorliegt, oder ob ein Anspruch auf Unterlassen besteht. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass sowohl ein generelles Grillverbot, als auch eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf Balkons und Terrassen, unzulässig ist.

Zuletzt entschied das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03), dass Grillen in den Som-mermonaten üblich ist und daher in gewissen Grenzen hingenommen werden muss. Bei viermaligen Grillen im Jahr handele es sich um eine so unwesentliche Beeinträchtigung, die von der Nachbarschaft zu dulden ist. Nur wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung oder Gefährdung objektiv feststellbar ist, die über das Maß hinausgeht, dass beim Zusammenleben von Menschen unerlässlich ist, kann das Grillen untersagt werden. In einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1990 stellte das Landgericht Düsseldorf (Az. 25 T 435/90) fest, dass eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf dem Balkon durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine ordnungsgemäße Gebrauchsregelung mehr darstellt. Denn gerade das Grillen auf einem Holzkohlengrill führe neben Rauch- und Ge-ruchsbelästigungen auch zu einer erhöhten Brandgefahr. Dies stelle einen nicht mehr hinzunehmenden Nachteil dar, was die Unzulässigkeit einer solchen Regelung zur Folge habe.

Der Verein „wohnen im eigentum“ weist darauf hin, dass sich indes eine pauschale Entscheidung, in welchem Umfang das Grillen generell gestattet ist, nicht treffen lasse, sondern dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. In jedem Fall sollte das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Toleranz und Rücksichtnahme sind nämlich auch hier der Schlüssel zum verträglichen Zusammenleben. Viele Streitigkeiten können bereits im Vorfeld vermieden werden, so dass das Grillvergnügen nicht zum Ärgernis wird.
Stichwörter: + Ärgernis + freizeitspaß + grillen

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