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Fristlose Kündigung: Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen

Die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären. Diese Frist beträgt in der Regel nicht mehr als zwei Monate nach Kenntnis des zur Kündigung führenden wichtigen Grundes.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Kammergericht (KG) die fristlose Kündigung eines Mieters für unwirksam. Dieser hatte erst zehn Monate nach Erhalt seiner ersten Nebenkostenabrechnung das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Begründet hatte er die Kündigung mit den von ihm als existenzgefährdend angesehenen hohen Nebenkosten.

Das KG macht deutlich, dass der Mieter ein Mietverhältnis nur fristlos kündigen könne, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliege. Ein solcher Grund bestehe in der Regel, wenn dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall: Trotz Kenntnis der hohen Nebenkosten hatte der Mieter diese noch über zehn Monate in Anspruch genommen. Dieser "Entscheidungszeitraum" sei jedoch erheblich zu lang. Die Überlegungsfrist zur Ausübung des Kündigungsrechts wegen Unzumutbarkeit betrage allenfalls zwei Monate. Dieser Zeitraum reiche aus, den Sachverhalt ausreichend aufzuklären und die Folgen der Kündigung abzuschätzen (KG, 8 U 316/01).
Stichwörter: monat + zwei + fristlose + innerhalb + kündigung

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