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Twain hat diese Frage gestellt
Sehr geehrte Damen und Herren,

im März 2011 lief der Mietvertrag meiner Wohnung aus. Die Übergabe der Wohnung erfolgte ohne Beanstandungen seitens der Hausverwaltung. Von der Mietkaution wurden mir ca. 3/4 der Summe ausbezahlt. Der Rest wurde für noch eventuelle offene Forderungen aus den Abrechnungen für 2010 und die 3 Monate von 2011 einbehalten.
Im August 2011 erhielt ich die Betriebskostenabrechnung für 2010. Diese enthielt Nachforderungen von 192,-€. Darauf reagierte ich nicht, da ja eine Verrechnung mit dem Rest meiner Mietkaution vereinbart war.
Im Oktober 2012 kam dann die Betriebskostenabrechnung für 2011(3 Monate). Diese enthielt auch eine kleine Nachforderung, die diesmal mit dem Rest meiner Mietkaution verrechnet wurde. Daraus ergab sich ein Guthaben, dass mir überwiesen wurde. Dabei muss ich noch erwähnen, dass ich keine Information über die angelaufenen Zinsen auf meinem Kautions-Sparbuch habe und deswegen die Gesamtsumme nur schätzen konnte.
Ende November kam nun eine "Zahlungserinnerung" von der Hausverwaltung über genau 192,-€ für das Abrechnungsjahr 2010.
Nun meine Frage: Ist diese Forderung noch berechtigt, oder sind quasi mit Auszahlung meiner restlichen Kaution alle offenen Forderungen in Bezug auf Betriebskostenabrechnungen erledigt?

Vielen Dank für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
H.Knappe

1 Kommentar zu „Forderung trotz Kautionsrückzahlung”

forsetis Experte! 01.12.2012 16:47

Es steht eine Rechnung über 192,- € zur Zahlung an. Warum weigern Sie sich also Ihre Schulden zu bezahlen? Wenn Sie darauf setzen, dass die Sache verjährt, das wird erst in 3 Jahren passieren. Und bis dahin dürfte der Mahnbescheid eingetroffen sein.

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