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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Sind die Wände in allen Räumen feucht und Schimmelflecken in Bad und Küche, kann die Miete um 15 % gemindert werden. (LG Berlin, Az. 64 S 356/98, aus: GE 2000, S. 345) Laut Landgericht Neubrandenburg sogar um 17 %. (Az. 1 S 297/01, aus: WM 2002, S. 309) <br />
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Sind alle Zimmer infolge baulicher Mängel der Außenwände mit Schimmelpilz befallen, kann die Bruttokaltmiete um 20 % gemindert werden. (AG Berlin Köpenick, Az. 17 C 475/00, aus: MM5/02, S. 37) <br />
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Ist die Wohnung infolge feuchter Wände und Decken unbewohnbar, braucht keine Miete gezahlt zu werden. (AG Potsdam, Az. 26 C 533/93, aus: WM 1995, S. 534)<br />
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Wird der Keller feucht, kann die Miete um bis zu 10 % gemindert werden. (LG Berlin, Az. 64 S 475/00, aus: GE 2001, S. 1606) Der Mieter kann weder die Miete mindern noch Schadenersatz verlangen, wenn er in erkennbar und erklärtermaßen bei Vertragsabschluß feuchten Räumen schadenanfällige Sachen einlagert. Kein Anfangsmangel ist die natürliche Verschlechterung der Bausubstanz im Laufe der Jahre. (LG Hamburg, Az. 307 S 54/99, aus: Tsp 15.04.2000) <br />
Stichwörter: feuchtigkeit

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