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Stellas hat diese Frage gestellt
Hallo, ich bin am verzweifeln und benötige Hilfe.
In einer Wohnanlage, 9 WE (3 od. 4 Eigentümer nutzen selbst), wird ein Mieter von der Hausverwaltung auf gefordert, sein Golfbag aus dem Gemeinschaftsfahrradraum zu entfernen.
Da die Keller zu den einzelnen Wohnungen sehr klein sind, der Fahrradkeller recht groß (ca. 12 qm) ist (es befinden sich i.d.R. 5 -7 Fahrräder im Keller), hat ein Mieter sein Bag mit Trolley (aus Platzgründen seines eigenen Kellerabteils) in den Fahrradraum abgestellt. Auf Nachfragen der Bewohner ist nicht bekannt, dass sich jemand daran stört. Es könnte dem Hausmeister ein Dorn im Auge sein, der die Hausverwaltung "alarmiert" hat; und die Hausverwaltung ist nicht gut auf den Mieter zu sprechen, weil die HV schlampige Arbeiten abgenommen hat (Wasserschaden auf Dachterrasse). (Eine Begehung mit HV, Gutachter und Vermieter hat stattgefunden - HV hat sich natürlich gewunden ...)
So, darf der Mieter nun sein Golfbag in den reichlich dimensioniert abgeschlossen Fahrrarkeller abstellen?
Danke,
Stellas

2 Kommentare zu „Fahrradkeller”

Berthelstal Experte! 20.06.2010 11:45

Ich denke, ein Fahrradraum ist ein Fahrradraum. Ein Golfbag ist kein Fahrrad. Wo kein Kläger, da kein Richter. Nun ist aber ein Kläger da.
Der Nächste stellt bewahrt dort einen anderen Gegenstand mit demselben "Recht" auf, weil sein Keller zu klein ist.
Man muß nicht nicht weiter phantasieren, wo das letzten Endes hinführt.
Wenn der vorhandene Platz für seine erworbene Gegenstände nicht ausreicht, ergibt sich nicht automatisch ein Recht, diese in den Gemeinschaftsräumen aufzubewahren.

Balkonexperte Experte! 20.06.2010 12:35

Was der Wasserschaden auf der Dachterrasse mit der Okkupation des Fahrradkellers durch einen Golfbag gemeinsam hat, versuche ich in naher Zukunft zu ergründen.

Bis dahin gilt das, was mein Vorredner so schön beschrieben hat.

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