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der_kuenstler hat diese Frage gestellt
Guten Tag,


ich habe vor, meine Wohnung für ein Jahr auf Zwischenmiete einer anderen Person zu überlassen und danach selbst wieder einzuziehen. Die Genehmigung von der Baugenossenschaft, der die Wohnung gehört, habe ich schon. Sie sagt: Ich bin für sie weiterhin der Mieter und überweise mein Geld und bin für alles verantwortlich, was mein Zwischenmieter treibt. Bin auch in der Vertragsgestaltung frei.

Allerdings: Wie frei bin ich wirklich?<!--break--> Ich habe mir jetzt mal einen Vordruck von herlitz im Schreibwarenladen gekauft und es gibt Sachen, die ich gerne anders schreiben würde. Darf ich das, oder verstoße ich damit gegen irgendein Mietvertrags-Grundregeln-Gesetz? Im BGB sind diverse Dinge recht detailliert geregelt, doch dient das nur als Sicherheit, falls es vertraglich nicht vereinbart wurde oder sind das bindende Rahmenbedingungen?

Z.B., muss ich die Miete vollständig in Warm- und Kaltmiete, Nebenkosten etc. aufschlüsseln oder reicht es wenn ich schreibe: Die monatliche Miete beträgt XXX Euro (warm), inklusive Vorauszahlungen für Betriebskosten, Warmwasser und Heizkosten. Ist nämlich so, dass ich 10 Euro mehr erhalten werde, als ich selbst bezahle, um damit eine Zusatzversicherung und eventuelle Abnutzungserscheinungen ausgleichen zu können. Dies möchte ich aber nicht unbedingt in den Vertrag schreiben, da ich fürchte, dass es nur zu unnötigen Diskussionen führt und der Zwischenmieter mit dem immer noch sehr günstigen Preis für eine komplett eingerichtete Wohnung momentan sehr glücklich ist. Die Wohnung wäres sogar noch mindestens 30 Euro mehr wert, als ich bezahle...

2.) Darf ich wirklich alles in den Vertrag reinschreiben? Also auch, dass der Zwischenmieter verpflichtet ist für 12 Monate die Miete an mich zu entrichten, egal ob er den Wohnraum weiter nutzt oder nicht? Ich bin nämlich im Ausland und kann nicht mal eben zur Nachmietersuche zurück nach Deutschland jetten. Oder gibt es da einfach eine gesetzliche "3-Monate-Kündigungs-Frist und dann ist man raus"-Regelung?

3.) Darf ich schreiben: Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum letzten Tag des VORMONATS an den Hauptmieter zu zahlen? Oder muss es immer bis zum 3. Werktag des Monats sein? Da wird nämlich schon von meinem Konto die Hauptmiete abgebucht und ich hätte das nötige Geld gerne schon ein paar Tage vorher auf meinem Konto...

4.) Darf ich die Kaution z.b. auf 3 Monats-WARM-mieten festsetzen und auf den Abschnitt mit "die Zinsen gehen an den Zwischenmieter" verzichten?

Also, viele Fragen aber immer das selbe Thema, ich hoffe, dass mir jemand fachkundigen Rat geben kann. z.B. ein Paragraph gegen den ich "verstoßen" würde:

<cite>
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4<strong> höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne</strong> die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen <strong>Betriebskosten</strong> betragen.
(2) 1Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2Die erste Teilzahlung ist<strong> zu Beginn des Mietverhältnisses </strong>fällig.
(3) 1Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und <strong>stehen die Erträge dem Mieter zu.</strong> 4Sie erhöhen die Sicherheit. 5Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4)<strong> Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</strong>
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
</cite>

Also ich hätt's gern so:
(1) Kaution ist ein dreifaches der Warmmiete ( ich musste selbst ein fünffaches zahlen in Genossenschaftsanteilen)
(2) Das Untermietverhätlnis beginnt am 01.09. Ich hätte die Kaution gerne vollständig bis 01.07. überwiesen, damit ich weiß, dass alles ok ist und ich noch Zeit hätte, einen anderen Untermieter zu suchen, falls es nicht ok ist.
(3) ich würd die Kaution nicht verzinst zurückzahlen wollen
(4) tja....


Ist das BGB als Grundregel verpflichtend oder darf ich auch davon abweichende Angaben in den Vertrag schreiben, wenn's der Untermieter unterschreibt???

Besten Dank
Paul

PS: Ich bin nicht so geldgierig wie es vielleicht den Anschein erweckt ;-) Der Untermieter erhält eine super Wohnung zu einem unschlagbaren Preis!

1 Kommentar zu „BGB bindender Rahmen für Zwischenmiete oder in Vertragsgestaltung frei?”

Susanne Experte!

I.d.R. ist man in der Vertragsgestaltung frei, das BGB ist aber bindend für Wohnraummietverträge und insbesondere in den Paragraphen die im letzten Absatz den Zusatz haben, dass Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters nichtig sind.

Ich würde Dir dazu raten, den Vertrag teilweise vom Vordruck zu übernehmen, aber als Individualvertrag zu gestalten. z.B. würde ich einen qualifizierten Zeitmietvertrag machen, damit bist Du auf der sicheren Seite: der Vertrag beginnt am (Datum) und endet am (Datum), weil der Hauptmieter für den genannten Zeitraum im Ausland ist und zum Ende des Vertrags den Wohnraum wieder selbst beziehen wird. (die Begründung ist wichtig für den Zeitvertrag, kannst Du auch noch genauer ausformulieren)
Auch bist Du in der Gestaltung der Miete frei, Du darfst mehr Kaltmiete fordern, als Du selbst zahlst. Damit Du für den Zeitraum keine Abrechnung erstellen musst, solltest Du sowieso eine feste Summe ausmachen, lediglich die Heizkosten musst Du abrechnen. Daher: Inklusivmiete (Kaltmiete plus Nebenkostenpauschale(Pauschale=keine Abrechnung) plus Heizkostenvorauszahlung.
Du solltest das gesamt Inventar der Wohnung im Mietvertrag aufführen, falls nacher was weg ist!
zu2) siehe Zeitmietvertrag. Der Vertrag zwischen Dir und dem Mieter sieht vor, dass die Miete an Dich zu entrichten ist, weil Du in diesem Moment Vermieter bist. Beim Zeitmietvertrag ist der Mietzeitraum vorgegeben.
zu3)Nein, der Zeitraum ist durch das BGB festgelegt. Die Miete muss bis zum 3. Werktag im Monat beim Vermieter sein- alles andere ist Dein Problem.
zu4)Nein: mehr als 3 KM darfst Du nicht verlangen nach BGB, auch stehen dem Mieter die Zinsen zu, eine solche Klausel wäre nichtig. (ggf. KM raufsetzen)

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