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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hiho,

habe ein dickes Problem und hoffe aus ganzen Herzen das ihr mir mit Informationen weiterhelfen könnt.

Also am Donnerstag ist meine Heizung sowie auch das Warmwasser in meiner Wohnung ausgefallen. Da es im moment nicht sehr warm draussen ist betrug die Temperatur am Freitag früh in der Wohnung < 15c. Ich bin stolzer Vater & Haustiere besitze ich auch. Daher habe ich mir von unserer Firma 2 Heizstrahler nach hause geholt die Seit Freitag abend durchgehend mit 2000 Watt pro Stück laufen. Dabei wird es zwar fühlbar wärmer, aber von gemütlichkeit ist keiner Rede.

Meine Fragen sind nun, wer ist Verantwortlich für die Unkosten?
Und wer hat diese zu tragen?
Kann ich vom Deutschen Wohnrecht her die Miete kürzen?
Kennt sich jemand aus oder hatte mal ein ähnliches Erlebtniss?

Ich bin für jede Hilfe sehr dankbar.

MfG
Stichwörter: wohnung + arschkalt + brrr

1 Kommentar zu „Brrr! Meine Wohnung ist Arschkalt”

Gast Experte!

Ist der Vermieter für die Versorgung der Wohnung mit Wärme verantwortlich, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn die Heizung nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Anmerkung:
Hat der Mieter selbst einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Fernheizwerk abgeschlossen (sog. Direktlieferungsvertrag), ist der Vermieter nur noch für die ordnungsgemäße Funktion der Heizkörper, nicht jedoch für die Wärmeversorgung verantwortlich. Das bedeutet, dass der Mieter bei mangelhafter Wärmelieferung nicht mindern kann.

1. Wann und wie muss der Vermieter heizen?

a) Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das ganze Jahr zu heizen. In den meisten Mietverträgen ist aus diesem Grund eine sog. Heizperiode vereinbart. Ist dies der Fall, muss der Vermieter in der bezeichneten Zeit auf jeden Fall heizen. Üblich für solche Vereinbarungen ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April; zunehmend auch vom 15.September bis 15. Mai.

Für diese Zeit muss der Vermieter die Wärmeversorgung so betreiben, dass eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht wird. Die Gerichte sehen eine Temperatur von 20 bis 22°C als ausreichend an.

Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, diese Temperatur über den ganzen Tag (24 Stunden) anzubieten. Vielmehr sehen es die die Gerichte als ausreichend an, wenn diese Mindesttemperatur von 6 bis 23 bzw. 24 Uhr erreicht wird. In der übrigen Zeit reichen 18°C.

Achtung:
Klauseln im Mietvertrag, die etwas zum Nachteil des Mieters abweichendes regeln, sind unwirksam.

b) Auch außerhalb der im Mietvertrag vereinbarten Heizperiode hat der Mieter Anspruch auf eine warme Wohnung. Steht im Mietvertrag, dass der Vermieter die Heizung bei niedrigen Temperaturen erst nach einigen Tagen betreiben muss, hat der Mieter geringfügige Unterschreitungen der oben genannten Temperaturen hinzunehmen. Spätestens aber, wenn die Außentemperatur über drei Tage weniger als 12°C beträgt, muss der Vermieter die Wärmeversorgung wieder gewährleisten. Das gilt auch, wenn die Zimmertemperatur unter 18°C sinkt. Erreicht die Zimmertemperatur sogar 16°C, muss die Wärmeversorgung sofort aufgenommen werden.

2. Mietminderung wegen zu kalter Wohnung

Verletzt der Vermieter die oben genannten Pflichten, so kann der Mieter die Miete mindern. Um den Mangel nachweisen zu können, sollte er bei Bedarf ein "Temperaturprotokoll" führen. Darin sollte er das Datum, die Uhrzeit, die Außentemperatur und die Zimmertemperatur (in 1 m Höhe in der Zimmermitte) festhalten. Die jeweilige Messung sollte auch von einem neutralen Zeugen unterschrieben sein.

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