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Bindung von „Altmietern“ an lange Kündigungsfristen („Fußnotenregelung“)

Seit dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 1. September 2001 gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen. Der Mieter kann das Mietverhältnis unabhängig von dessen Dauer mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Umstritten war, welche Fristen bei so genannten Altverträgen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, anzuwenden sind. Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2003 entschieden, dass die in den üblichen Formularverträgen enthaltenen Kündigungsfristen, die wörtlich oder sinngemäß den (damaligen) Wortlaut des Gesetzes wiedergeben, Vertragsbestandteil geworden und damit bindend sind (VIII ZR 240, 324, 339 und 355/02).

In einer neueren Entscheidung kamen die Karlsruher Richter zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn ein vor dem 1.9.2001 abgeschlossener Formularmietvertrag die Kündigungsfrist lediglich in einer Fußnote regelte. Zugrunde lag folgende vertragliche Vereinbarung: „Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden“. In der entsprechenden Fußnote hieß es weiter: „Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 565 BGB beträgt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate; sie verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren ... um jeweils drei Monate“. Auch in einem derartigen Fall muss der Mieter die für ihn ungünstige längere Kündigungsfrist einhalten.

Urteil des BGH vom 10.03.2004
VIII ZR 64/03
Hausbesitzerzeitung Heft 9/2004, Seite 16

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