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klowen hat diese Frage gestellt
Hallo Leute

habe heute in meinem Briefkasten einen netten Brief von meiner EX-Hausverwaltung gehabt.
und zwar fordern die von mir für den Zeitraum vom 20.09.07 bis 31.05.08, dass ich die Betriebskosten nschzahle.
Ist es denn rechtens?
Laut § 556 (3) BGB verfällt der Anspruch nach 12Mon.
habe ich es richtig verstanden?
Gruß Stefan

8 Kommentare zu „Betriebskostenabrechnung nach 17 Mon.?”

bitteumrat Experte! 29.10.2009 22:14

Nö, da liegst du LEIDER falsch.... aus eigener Erfahrung weis ich, das sie 3 Jahre Zeit haben.

Ich bin auch mal davon ausgegangen und wurde vor Gericht dann eines besseren belehrt.

Im BGB 556 (3) heißt es:
"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen."

Abrechnungszeitraum, nicht Auszugsdatum. Bei mir waren es auch oft 18 Monate später. Das ist leider ganz normal.

Zitat dazu aus dem Internetratgeber-Recht:

"Der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen folgende Ansprüche:

a) des Vermieters

* Mietforderungen des Vermieters
* Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution
* Zahlung einer Nutzungsentschädigung
* Mietausfallschaden
* Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs
* Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Mietvertrags
* Nachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung "

klowen 29.10.2009 22:19

ja aber meine letztes Abrechnungsdatum ist 31.05.08.
d.h der Vermieter mußte es mir bis zu 31.05.09 mitteilen.

klowen 29.10.2009 22:20

und wozu gibts dann § 556 (3) BGB?

bitteumrat Experte! 29.10.2009 22:37

§556 BGB gilt WÄHREND des Mietverhältnisses!
Nicht nach dem Auszug :)

klowen 29.10.2009 22:49

da war ich noch mieter :)
ich weiß du hast bestimmt ein gegenargument :(
Vielen Dank

bitteumrat Experte! 29.10.2009 23:06

Nein...nur schlechte (eigene) Erfahrungen.

Tut mir wirklich Leid für dich, aber ich bin rechtskräftig verurteilt worden deswegen und hab es so in der Urteilsbegründung stehen :( (

Berthelstal Experte! 30.10.2009 13:10

Etwas verwirrend die Beiträge.
Ich fasse mal zusammen.
Ihre Nebenkostenabrechnung muß innerhalb von 12 Monaten n a c h Beendigung des Abrechnungszeitraumes bei Ihnen vorliegen. Bei späteren Zugang der Abrechnung brauchen Sie nichts nachzuzahlen. Ist aber aus der pünktlich zugestellten Abrechnung eine Forderung bezüglich einer Nachzahlung aufgemacht, ist zu zahlen. Eine Verjährung nach 3 Jahren bezieht sich lediglich auf die Geltendmachung der Forderung, nicht auf deren Begleichung.

klowen 30.10.2009 20:03

also knapp:
Zeitraum für die Nachzahlung :
20.09.07 bis 31.05.08
mitteilung an mich am 29.10.09
da muß ich doch nicht mehr zahlen?

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