Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
StolzeMama hat diese Frage gestellt
Zur kurzen Erklärung:
Wir wohnen seid dem 01.09.12 hier, wollen aber die nächsten 5 Monate wieder ausziehen.
Die Mietdauer wäre also unter 12 Monaten.
Wir haben die Wohnung komplett unrenoviert übernommen und nach unseren Vorstellungen gestaltet.
Jetzt die Frage aller Fragen, müssen wir bei Auszug nochmal renovieren? Gibt es eventuell ein Schlupfloch?

7 Kommentare zu „Bei Auszug renovieren? Ja oder nein?”

StolzeMama 04.03.2013 11:21

Achso, im Mietvertrag steht nichts von Abschlussrenovierung oder sonstigem, nur von Schönheitsreperaturen alle 5, 8 und 10 Jahre.

forsetis Experte! 04.03.2013 11:55

""Gibt es eventuell ein Schlupfloch?""

Dieses Schlupfloch könnte evtl. im Mietvertrag vereinbart sein. Aber da brauchte man den genauen Text/ Wort für Wort der Klausel zu den Schönheitsreparaturen.

Auch wäre es hilfreich zu wissen, ob es ein Protokoll beim Einzug gegeben hat, in dem der Zustand der Wohnung festgehalten wurde.

StolzeMama 04.03.2013 19:05

Ja, es gibt ein Übergabeprotokoll vom einzug.
Der Text wegen den Schönheitsreperaturen ist ein bisschen länger, aber kann den abtippen... Dauert 20 min.

StolzeMama 04.03.2013 19:18

§6 Schönheitsreperaturen:

1. die durchführung der schönheitsreperaturen oberliegt dem mieter, soweit sie durch seine abnutzung bedingt sind. diese übernahme der schönheitsreperaturen durch den mieter ist bei der berechnung der miete berücksichtigt worden.

2. die reperaturen sind wärend der mietzeit fachgerecht auszuführen. die schönheitsreperaturen umfassen insbesondere:
das anstreichen oder tapezieren der wände und decken, das streichen der fußböden, den innenanstrich der holzfenster, das streichen der türen, das streichen der außentüren von innen sowie das streichen der heizkörper einschließlich der heizrohre.

3. die reperaturen werden im allgemeinen in folgenden zeitanständen erforderlich sein:
a) in küche, bädern und dusche; alle 5 jahre
b) in wohn- und schlafräumen, flur, diele und toilette; alle 8 jahre
c) in anderen nebenräumen; alle 10 jahre

die fristen werden berechnet vom zeitpunkt des beginns der mietverhältniss bzw. soweit reperaturen nach diesem zeitpunkt von dem mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem zeitpunkt an.
der mieter ist für den umfang der im laufe der mietzeit ausgeführten reperaturen beweispflichtig.

4. lässt der zustand der wohnung eine verlängerung der vorgenannten fristen zu oder erfordert der grad der abnutzung eine verkürzung, so sind die fristen des planes bezüglich der durchführung einzelnder reperaturen nach billigem ermessen zu verlängern oder zu verkürzen.

5. soweit der mieter die wärend der mietdauer fällig gewordenen reperaturen nicht durchgeführt hat, hat er sie spätestens am ende des mietverhältnisses nachzuholen.

forsetis Experte! 04.03.2013 19:26

Wenn Sie die Wohnung in dezenten Farben gestrichen haben, dann müssen Sie zum Auszug nichts mehr machen. Hier finden Sie weitere Antworten zum Thema:

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/schoenheitsreparaturen-wann-mieter-beim-auszug-renovieren-muessen_aid_418607.html

StolzeMama 05.03.2013 21:45

Das Zimmer meiner Tochter ist Mädchentypisch Rosa :D
Küche ein dunkleres braun, Schlafzimmer Lila, Wohnzimmer graue Streifen und Flur ist gelb.
ich hoffe wirklich das wir nix mehr machen müssen!!

Dankeschön auf jeden Fall :)

mono Experte! 08.03.2013 07:30

Eine solche Farbgestaltung muss der Vermieter nicht hinnehmen.

Die Wohnung werden Sie komplett streichen dürfen.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.