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Architekt / Haftung

Wird ein Architekt mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens (hier: Dachausbau) beauftragt und stellen sich nach Abschluss der Arbeiten erhebliche Mängel heraus, z. B. mangelhafte bis nicht durchgeführte Wärmedämmung, so kann der Auftraggeber den Architekten schadenersatzpflichtig machen; denn es ist seine Pflicht und zumutbar, die Bauarbeiten derart zu überwachen, dass es nicht zu diesen Mängeln kommen kann. (KG Berlin, Az. 4 U 5624/98, aus: Tsp 17.03.01)
Stichwörter: architekt + haftung

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