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laienskipper hat diese Frage gestellt
Hallo,
nach dem Tod meiner Eltern haben meine Schwester und ich die Wohnung gekündigt. Der Vermieter hat mir, da ich bei der Abnahme nicht dabei war, per Post eine Mangelanzeige geschickt.

In der Mangelanzeige war eine Frist gesetzt und das Abnahmeprotokoll als Anlage benannt. Es lag jedoch nicht bei.

Ich habe das Fehlen des Protokolls per Post reklamiert und um Zusendung und entsprechender Fristverlängerung gebeten.

Das Protokoll kam nun nach Ablauf der ersten Frist mit dem Hinweis, dass wir die Mängel offensichtlich nicht beheben möchten, man eine Firma mit der Behebung beauftragt hat und wir die Rechnung bekommen werden.

Ist die erfolgte Fristsetzung so korrekt? Und habe ich kein Recht darauf die detaillierte Mangelbeschreibung vor Ablauf der Frist zu erhalten?

Ich bin der Meinung, dass man mir mit der Beauftragung der Handwerker die Möglichkeit genommen hat den Mangel selbst zu beheben. Bin ich wirklich verpflichtet die Rechnung zu zahlen?

8 Kommentare zu „Ansprüche nach Mangelanzeige”

Berthelstal Experte! 02.07.2011 06:44

Das Sie bei der Übergabe der Wohnung nicht dabei waren, ist insofern schon mal unverständlich.
Aus diesem Grund wurde Ihnen die Mängelanzeige auch per Post zugeschickt und erhielten auch Kenntnis von der Fristsetzung.

Ob die darin aufgeführten Mängel ihre Berechtigung haben, hätten Sie anhand eines von den Vertragspartnern unterschriebenen Protokolls prüfen können.
Wie soll das denn gehen, wenn Sie ein solches Schriftstück, infolge Ihrer Abwesenheit, garnicht unterschrieben haben.





Gotthilf Experte! 02.07.2011 08:21

Es wäre interessant zu wissen, um welche Mängel es sich handelt und ob der Mietvertrag überhaupt zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

laienskipper 02.07.2011 13:58

Ein Verwandter hat die Abnahme begleitet, aber das Protokoll nicht unterschrieben, da hier bereits eine Klassifizierung in Mängel, die der Vermieter trägt und solche zu Lasten der Mieters vorgenommen wurde. Wir hätten sie ja mit einer Unterschrift direkt akzeptiert.

Ich habe dann einen Brief mit der Fristsetzung, einer groben Auflistung und dem Vermerk "Anlage: Abnahmeprotokoll" aber eben genau ohne das Protokoll erhalten.

Ich habe diesen Brief mit der Bitte um Zusendung des fehlenden Protokolls und Anpassung der Fristsetzung (Brief kam an einem Freitag, die Uhr tickte...) beantwortet, um die Forderung überhaupt erstmal prüfen zu können.

Zwischenzeitlich haben wir einen möglicherweise relevanten Punkt aus der groben Auflistung nachgebessert.

Das Protokoll kam nun nach Ablauf der Frist, zusammen mit dem Hinweis, dass man nun ein Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragt hat und uns die Rechnung zugeht.

Ich bin der Meinung, dass ich damit überhaupt keine Möglichkeit hatte die Forderung zu prüfen und Mängel, die ich bei uns sehe selbst zu beheben.

In anderen Fällen ist es ja auch nicht anders: Wenn ich mit der Arbeit eines Handwerkers nicht zufrieden bin, muss ich schriftlich eine Mängelrüge mit Beschreibung der Mängel aussprechen. Ein Protokoll, dass ich zwar mit dem Handwerker ausfülle, ihm aber nicht zur Verfügung stelle reicht m.E. nicht aus. Wenn ich dann bevor der Handwerker nachbessern konnte einen anderen Handwerker beauftrage die Mängel zu beheben ist das ja auch mein Privatvergnügen.

Oder liege ich da falsch?

Gotthilf Experte! 02.07.2011 15:46

Ja, Sie liegen völlig falsch. Sie ziehen sich zuviel an diesem Protokoll und an Fristen hoch.

Entscheidend ist aber, welcher Art die Mängel sind und ob diese vom Mieter verursacht und zu beseitigen sind und was z.B. bezüglich Schönheitsreparaturen im Mietvertrag steht.

Wenn der Mieter zur Beseitigung verpflichtet ist, dann hat der Vermieter einen Anspruch darauf. Dieser Anspruch verfällt nicht, nur weil Sie das Protokoll nicht hatten., schließlich war ein Verwandter zugegen.

Der Vermieter hatte eine Frist gesetzt, wie lang war denn diese Frist?

Warum haben Sie die Frist einfach verstreichen lassen? Die Mängel waren Ihrem Verwandten bekannt.

Üblicherweise ist auch nach Mietende die Wohnung ohne Mängel zu übergeben.

Um welche Mängel es sich handelt, haben Sie immer noch nicht beschrieben. Sind es überhaupt Mängel??

Ihnen kann man mit diesen unvollständigen Angaben keinen Rat geben.

Ein Mangel im Mietrecht können Sie auch nicht mit anderen Dingen vergleichen. Sie vergleichen Äpfel mit Birnen.

laienskipper 02.07.2011 17:33

Aber meine Frage war doch gar nicht, welche Mängel ich hätte beseitigen müssen, sondern ob der Vermieter, obwohl ich ihn gebeten hatte mir das mir nicht vorliegende Protokoll zur Verfügung zu stellen, einen Handwerker auf meine Rechnung bestellen durfte.

Ich habe die Frist verstreichen lassen, weil ich mich ohne Protokoll nicht handlungsfähig sah. Darauf habe ich den Vermieter frühzeitig schriftlich hingewiesen: Dass aus meiner Sicht die Frist ab Bereitstellung des Protokolls gilt - das hätte er ja einfach am nächsten Tag tun können. Er hat ja bewusst die Frist verstreichen lassen bevor er mir das Protokoll gegeben hat.

Die Wohnung wurde fast 40 Jahre bewohnt. Es scheint mir nicht möglich eine Wohnung nach 40 Jahren in einem gefühlten Neuzustand abzuliefern. Mit dem Protokoll hätte ich mich ja gerne schlau machen lassen, was davon wirklich zu meinen Pflichten gehört

Ich habe ja nicht nicht reagiert, sondern den Vermieter informiert, dass ich das Protokoll benötige um seine Forderungen zu prüfen.

Aber jetzt sind ja Fakten geschaffen, nun kann sich auch niemand mehr den Zustand ansehen. Jetzt kann kein Sachverständiger mehr in die Wohnung, um zu beurteilen, ob beispielsweise der Fliesenspiegel wirklich abgeschlagen und ersetzt werden musste oder ob er sich in einem Zustand befand, der den 40 Jahren entspricht.

Ich dachte auch im Mietrecht ist grundsätzlich notwendig Sachverhalte schriftlich und eindeutig zu benennen. Ist das wirklich nicht so?

Danke & Gruß

Gotthilf Experte! 02.07.2011 20:41

Ja, er durfte die Handwerker bestellen, da Sie die Frist verstreichen ließen. Die Mängel waren bekannt (zumindest Ihrem verwandten Vertreter).

laienskipper 02.07.2011 21:10

Vielen Dank für die Einschätzung.

Ich werde trotzdem versuchen
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,30476,-abnahmeprotokoll---schaeden.html
vorletzter Absatz (KG Berlin, Az. 12 U 275/01, aus: GE 2003, S. 952) so zu interpretieren, dass die Beschreibung schriftlich erfolgen muss und somit die Mängelanzeige nicht gültig war.

Ich halte es für nicht realistisch die Behebung aufgrund eines Gedächtnisprotokolls über eine 5 Seiten lange Checkliste durchführen zu lassen.

Trotzdem vielen Dank und viele Grüße!

Gotthilf Experte! 03.07.2011 18:38

Eine andere Variante wäre, die Mängel dahingehend zu prüfen, ob laut Mietvertrag und Mietrecht Ihnen die Beseitigung auferlegt werden darf.

Wenn diese Prüfung ergibt, dass Sie die Mängel nicht beheben müssen, dann ist die Variante mit der Frist und der Zusendung usw. doch hinfällig.

Viele Wege führen nach Rom.

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