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Verwirkung von Mieterhöhung

Hat es der Vermieter über einen Zeitraum von fast 4 Jahren unterlassen, eine indexbedingte Mietzinserhöhung gegenüber dem Mieter geltend zu machen, kann dieser unter Umständen dem nunmehrigen entsprechenden Zahlungsbegehren den Einwand der Verwirkung entgegenhalten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.1999, Aktenzeichen: 10 U 113/98.
Stichwörter: verwirkung + mieterhöhung

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