gefragt von administrator am 30.11.1999

Nebenkostenabrechnung

Hi,

ich brauche einen Rat, ob ich die Nebenkostenabrechnung zahlen muss.

Unsere Vermieterin teilte uns Ende Dezember mit, daß uns die Nebenkostenabrechnung für 2002 erst in 2004 zugeht.

Bisher haben wir nichts erhalten.

Angeblich hatte Sie EDV- Ausfälle und einen Fehler in der Aufstellung der Nebenkostenabrechnung.

Verlängert sich dadurch die Verjährungsfrist?

Das Verschulden liegt meines Erachtens bei der Vermieterin und nicht bei einem Dritten, wie z.B. die Stadwerke.

Es wäre schön, wenn jemand eine Antwort parat hat.

Danke Nadine
Stichwörter: nebenkostenabrechnung

Antworten

antwort von administrator am
Hi

so ist es, wenn es keine dritten Schuld sind, das die Betriebskostenabrechnung nicht in der Frist von 12 Monaten erstellt werden kann, z.b. von der Gemeinde - Grundsteuer usw., dann hat deine Vermieterin Pech, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung in 2004 kommt und du nachzahlen sollst, würd ich auf jedenfall nicht machen und es darauf ankommen lassen, da du im Recht bis.


hallo bitte durchlesen, passt zu ihrem fall !

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei dem Mieter sein.

Wichtig: Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Wird diese diese Frist versäumt, dürfen keine Betriebskosten mehr nachgefordert werden! Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollte innerhalb 1 Jahres abgerechnet werden. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96, ZMR 1998, S. 219).

antwort von ass am
Hallo,

Deine Bedenken sind korrekt.
Im §556 BGB steht "...Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. ..."

Eigene EDV-Probleme hat die Vermitterin selbst zu vertreten. Das heißt Du brauchst keine Nachzahlung zu zahlen.

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