gefragt von administrator am 30.11.1999

Kündigung wg. Eigenbedarf, Unwirksamkeit mangels Angaben

Wird wegen Eigenbedarf gekündigt, müssen in der Begründung Aussagen über die Person gemacht werden, für die der Eigenbedarf angemeldet wird. Dazu gehören Name und Verwandtschaftsgrad ebenso wie eine Beschreibung der bisherigen Wohnsituation der betreffenden Person. Ohne diese Angaben ist die Kündigung unwirksam. Und die Angaben im Gerichtsprozess nachreichen, heilt den Mangel nicht. (LG Frankfurt/Main, Az. 2/17 S 3/00, aus: WM 2000, S. 606)
Stichwörter: kündigung + mangels + unwirksamkeit + angaben + wg

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