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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich mietete 2001 ein Einfamilienhaus in Eisenach/Thüringen (teilw. saniert, erbaut 1935)... wie sich herausstellt ist der Mietzins nach dem Mietspiegel überhöht.Besteht eine Aufrechnungsanspruch von zu viel gezahltem Mietzins?
Greift der Mietspiegel auch bei Einfamilienhäuser (Größe ca. 85 m²)?
Für Ihre rasche Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar!
MfG
Frau Stein
Stichwörter: mietspiegel + mietzins + herausstellt

1 Kommentar zu „wie sich herausstellt ist der Mietzins nach dem Mietspiegel”

Gast Experte!

Der Artikel aus Focus.de könnte Ihnen weiterhelfen:

Anfragen

Schreiben Sie dem Eigentümer zunächst einen netten Brief. Teilen Sie ihm mit, dass die laufende Miete zu hoch ist. Sie nennen die Vergleichsmiete, schlagen ihm einen niedrigeren Preis vor und fordern ihn auf, das zu viel bezahlte Geld zu erstatten. Setzen Sie ihm eine Frist von drei Wochen.


Nachhaken

Hat der Vermieter bis zu der von Ihnen gesetzten Frist nicht reagiert, weisen Sie ihn in einem Erinnerungsbrief auf die Rechtslage hin.



Verhandeln


Die meisten Vermieter gehen darauf ein, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Je nachdem, um wie viel Sie der Hausherr in den vergangenen Jahren geschröpft hat, können Sie sich auf verschiedene Kompromisse einigen:
Er gleicht – eventuell mit einer Pauschale – aus, was er in den vergangenen vier Jahren ungerechtfertigt kassiert hat. Zu viel ist, was die Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt.


Er verlangt ab sofort weniger. Er muss nicht auf die Vergleichsmiete zurückgehen, ein Aufschlag von 20 Prozent ist weiterhin erlaubt.


Er macht Ihnen andere Zugeständnisse. Verhandeln Sie zum Beispiel darüber, dass er die Miete für einen längeren Zeitraum nicht erhöhen wird oder Sie vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag entlässt. Oder dass er Ihre Wohnung modernisiert, ohne die Miete hochzusetzen. Sobald er durch eine Modernisierung den Wohnwert erhöht, dürfte er die Miete erhöhen - jährlich um elf Prozent der Kosten. Wenn er für Schallschutzfenster, die den Straßenlärm dämpfen, eine Einbauküche oder ein zweites Waschbecken im Bad 10 000 Mark in Ihre Wohnung investiert, dürfte er pro Jahr 1100 Mark mehr verlangen. Vielleicht verzichtet er darauf, wenn Sie ihm die Rückzahlung erlassen. Ein Argument, das oft zieht: Wenn er den Wert seines Eigentums steigert, tut er sich selbst einen Gefallen. Sobald Sie ausziehen, darf er mehr verlangen.

Rechtsstreit

Wenn der gütliche Weg zu nichts führt, leiten Sie rechtliche Schritte ein.
Bußgeldverfahren

Geht der Vermieter nicht auf Ihre Vorschläge ein, leiten Sie ein Bußgeldverfahren bei der Stadtverwaltung ein. Stellt die Kommune fest, dass die Miete überhöht ist, zahlt der Vermieter bis zu 100 000 Mark Strafe und den Mehrerlös zurück.

Das Bußgeldverfahren kostet nichts, dauert aber lange und unterbricht die Verjährung nicht. In Großstädten müssen Mieter derzeit etwa zwei bis drei Jahre auf die Entscheidung warten. Mit Einsprüchen kann sie der Vermieter so lange hinauszögern, bis ein Teil Ihrer Ansprüche verjährt.

Zahlungsklage

Wer sich seines Sieges sicher ist oder eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte parallel zum Bußgeldverfahren die Rückzahlung forcieren - mit einer Klage vor dem Amtsgericht. Die Richter prüfen anhand des Mietspiegels oder mit Hilfe eines Gutachtens, welcher Preis angemessen ist. Hier zieht auch das Argument gewiefter Vermieter nicht, sie würden nur einen Zuschlag verlangen, weil die Wohnung teuer möbliert sei.

Das Risiko

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verlierer - zum Beispiel, wenn das Gericht feststellt, dass Ihre gegenwärtige Miete um "nur"19 Prozent zu hoch ist. Das Gericht brummt Ihnen Prozess-, Anwalts- und Gutachterkosten von etwa 4000 Mark auf, und Sie zahlen Ihre Miete weiter wie bisher.

Kostenloser Rechtsstreit


Die örtlichen Mietervereine beraten ihre Mitglieder, manche führen auch den notwendigen Schriftwechsel mit dem Eigentümer. Eine Klage dürfen sie nicht durchziehen, dafür bieten sie eine Miet-Rechtsschutzversicherung an. Die Tarife sind von Mieterverein zu Mieterverein verschieden. Die Frankfurter verlangen einen Jahresbeitrag von 80 Mark plus 25 Mark für den Rechtsschutz. In Berlin kostet der Rundumschutz 150 Mark im Jahr.

Wartezeit

Egal, wo Sie die Rechtsschutzversicherung abschließen – sie springt frühestens nach drei Monaten ein und in den meisten Fällen nur, wenn Sie den Mietvertrag nach dem Versicherungsvertrag unterschrieben haben.

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