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Heizkosten

Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel



Die Heizkostenverordnung bietet keine Grundlage dafür, dem vertragstreuen, ausziehenden Mieter die sog. Nutzerwechselgebühr in Rechnung zu stellen.

(AG Lörrach, Urteil vom 09.12.1992 - 3 C 432/92) WM 93, 68

s. auch § 9 b HeizkostenV



Erfolgt wegen eines Mieterwechsels eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler, so sind Ungenauigkeiten in der Heizkostenabrechnung hinzunehmen, sofern diese auf die Einbeziehung der sogenannten Kaltverdunstungsvorgabe in die spätere Abrechnung beruhen.

(AG Bremerhaven, Urteil vom 03.11.1987 - 59 C 1547/87) HKA 93, 16

s. auch § 9 b HeizkostenV



Die Kosten der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler sind umlagefähig auf den weichenden Vormieter.

(AG Coesfeld, Urteil vom 18.11.1994 - 4 C 508/94) WM 94, 696

s. auch § 9 b HeizkostenV



Die bei vertragsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters entstehenden Kosten der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler können mangels vertraglicher Vereinbarung nicht als Heizungskosten dem Mieter (anteilig) in der Heizkostenabrechnung zugerechnet werden.

(AG Münster, Urteil vom 28.02.1996 - 48 C 801/93) WM 96,231

s. auch § 4 MHG, § 9 b HeizkostenV, § 7 HeizkostenV, § 535 BGB



Die Heizkostenabrechnung kann bei einem Nutzerwechsel insgesamt nach Gradtagszahlen vorgenommen werden, wenn die Summe der Promillewerte nach der Gradtagszahlentabelle für den vergangenen Verbrauchszeitraum weniger als 400 beträgt.

(AG Rheine, Urteil vom 25.10.1994, Az. 4 C 308/94 HKA 95, 12

s. auch § 9 b HeizkostenV



Die Kosten der bei Mieterwechsel vorgeschriebenen Zwischenablesung sind nach einer ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich vom Vermieter zu tragen und können dem ausziehenden Mieter nicht über die Heizkostenabrechnung auferlegt werden.

(AG Augsburg, Urteil vom 11.05.1995 - 3 C 693/95) WM 96, 98

s. auch § 7 HeizkostenV, § 9 b HeizkostenV, § 27 II.BV, § 4 MHG



Die Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel sind nach der Heizkostenverordnung auf sämtliche Mieter zu verteilen und dürfen nicht als sog. Nutzerwechselgebühr dem ausziehenden Mieter allein auferlegt werden.

(AG Hamburg, Urteil vom 08.02.1995 - 45 C 1787/94) WM 96,562

s. auch § 7 HeizkostenV, § 9 b HeizkostenV



1. Die Verwendung von Heizkostenverteilern mit Einheitsskalen, die durch einen Umrechnungsfaktor an den Heizkörper angepasst werden, ist nicht zu beanstanden.

2. Kosten der Zwischenablesung sind erstattungsfähig, da sie zu den "Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung" gemäß § 7 Absatz 2 HeizkostenV gehören.

3. Die Quotelung der Kaltverdunstungsvorgabe bei der Zwischenablesung zwischen Vor- und Nachmieter ist nicht zu beanstanden.

(AG Rheine, Urteil vom 03.09.1996 Az. 14 C 90/96) HKA 97, 44

s. auch § 7 HeizkostenV



Die Kosten der Zwischenablesung bei Auszug des Mieters sind grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen und nicht über die Gesamtabrechnung allen Mietern aufzuerlegen, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können.

(AG Schöpfheim, Urteil vom 18.08.1999 - C 85/99) HKA 2000, 21

s. auch § 7 HeizkostenV

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