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Drei Monate Kündigungsfrist auch bei Alt-Mietverträgen


Die große Reform des Mietrechts aus dem Jahr 2001 hat für Mieter wesentliche Verbesserungen gebracht, denn die Kündigungsfristen bei Neuverträgen wurden deutlich verkürzt. Nachgebessert wird jetzt für die Inhaber so genannter Alt-Mietverträge: Ab dem 1. Juni gelten für Mieter grundsätzlich drei Monate Kündigungsfrist, egal ob sie einen Neu- oder Altvertrag haben.

Der Ratgeber mit Stephanie Pieper

In Zeiten von Hartz IV wird von Arbeitslosen wie Arbeitnehmern berufliche Mobilität verlangt, die auch mit dem Umzug in eine andere Stadt verbunden sein kann. Da seien Kündigungsfristen von sechs oder sogar neun Monaten, wie sie in vielen der alten Formular-Mietverträge stehen, nicht mehr zeitgemäß. Das meint Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes. Auch alte Menschen, die nicht mehr allein leben können und kurzfristig einen Platz im Heim bekommen, möchten schnell raus aus dem Mietvertrag. Deshalb kann Rips es nur begrüßen, dass jetzt im Grundsatz alte und neue Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können - das gilt also auch für die Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden:

"Da gibt es nur eine einzige Ausnahme, wenn nämlich individuell die Parteien als Ergebnis von Verhandlungen längere Fristen vereinbart haben. Aber das ist in der Praxis eigentlich nie der Fall."

Die alten Formular-Mietverträge waren oftmals nach der Formel gestrickt: Je länger ein Mieter in einer Wohnung wohnt, desto länger sind auch die Kündigungsfristen.

Angesichts vieler leerstehender Wohnungen - gerade in Berlin und Brandenburg - versuchen die Vermieter aber laut Rips immer wieder, die Mieter mit individuellen Verträgen langfristig zu binden. Das sieht der Mieterbund zwar nicht gern, hat dagegen aber keine juristische Handhabe:

"Die Parteien können nach geltender Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sagen, wir verzichten bis zu vier Jahre darauf, das Kündigungsrecht auszuüben. Da nützt ihnen auch die dreimonatige Kündigungsfrist nichts. Denn zu der Frist kommt man erst, wenn man überhaupt das Recht zur Kündigung hat. Und dieses Recht kann wirksam ausgeschlossen werden."

Doch die meisten Mieter dürften laut Rips Verträge haben, die ihnen die Kündigung binnen drei Monaten ermöglicht. Die neue, für Mieter günstigere Regelung gilt nun also auch für die alten Verträge - der Stichtag ist jedoch der 1. Juni 2005:

"Allerdings muss man auch für die Betroffenen sagen, dieses Recht gilt nur für Kündigungen, die ab dem 1. Juni ausgesprochen werden. Wenn jetzt in der Vergangenheit Kündigungen ausgesprochen worden sind, gelten möglicherweise noch die langen Fristen. Dann muss man überlegen, ob man eine neue Kündigung ausspricht, weil die drei Monate ab 1. Juni möglicherweise kürzer sind als die langen Fristen bei einer früher ausgesprochenen Kündigung."

Wer noch einen alten Formular-Mietvertrag besitzt, der muss auf Grund des jetzt nachgebesserten Mietrechts aber nicht aktiv werden und den Mietvertrag offiziell ändern, sagt Rips - denn die Klauseln, die noch eine sechs- oder neunmonatige Kündigungsfrist vorsehen, sind schlicht unwirksam. Die Kündigungsfristen, die ein Vermieter einhalten muss, ändern sich mit dem neuen Gesetz übrigens nicht.

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