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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Es ist wie in jeder guten Ehe. Auch mit Ihrem Vermieter werden Sie sich von Zeit zu Zeit kabbeln. Achten Sie aber darauf, dass Sie sich keine allzu groben Schnitzer leisten, die ihn zur Kündigung veranlassen könnten. <br />
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Erhebliche Pflichtverletzung <br />
Den Zorn Ihres Vermieters ziehen Sie mühelos auf sich, wenn Sie Ihre Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzen. Ist das Vertrauensverhältnis erst einmal getrübt, kann eine Kündigung folgen, die auch der Richter bestätigt.<br />
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Vor der Kündigung wegen Vertragsverletzung halten Gerichte oft eine Abmahnung durch den Vermieter für erforderlich. Dem Mieter soll dadurch sein Fehlverhalten vor Augen geführt und eine Frist zur Änderung seines Verhaltens gegeben werden. Willkürlich und urplötzlich kann Ihr Vermieter also nicht jede Verfehlung als Grund für eine Kündigung heranziehen.<br />
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Zahlungsrückstände<br />
Erhebliche Mietrückstände können eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.<br />
Der Vermieter kann Ihnen in folgenden Fällen sogar fristlos kündigen. <br />
Sie sind an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug oder <br />
Ihr Mietrückstand hat die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht, auch wenn sich dieser Rückstand über einen längeren Zeitraum angesammelt hat <br />
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Tipp! Klagt der Vermieter wegen versäumter Mietzahlung auf Räumung, begleichen Sie die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten ab Klageerhebung. Damit können Sie das Verfahren sofort beenden. Eine solche Chance gibt Ihnen der Gesetzgeber jedoch nur einmal in zwei Jahren <br />
Vertragswidriger Gebrauch der Wohnung als Sünden gegen... <br />
...die Mietzahlung<br />
Auf eines kann Ihr Vermieter sich verlassen: Sie zahlen Ihre Miete immer unpünktlich. Das muss er sich nicht gefallen lassen, sondern kann Ihnen unter Einhaltung der Frist kündigen.<br />
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...den Hausfrieden<br />
Zu oft und zu laut gefeiert? Zu oft und zu laut gestritten? Womöglich dem Vermieter zu ehrlich und zu unfreundlich gesagt, was Sie von ihm halten?<br />
Auch die Missachtung dieser Spielregeln können ein berechtigtes Interesse begründen, auf einen Mieter wie Sie zu verzichten. Die Verstöße müssen jedoch erheblich sein. <br />
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...die Hausordnung<br />
Stehen Sie mit der Hausordnung auf Kriegsfuß? Zu selten Reinigungsdienste erfüllt und auch sonst Anlass zur Kritik gegeben? Hier berechtigen ebenfalls nur erhebliche und wiederholte Verstöße zur Kündigung. Bevor der Vermieter Ihnen deswegen womöglich fristlos kündigen kann, muss er Sie vorher abmahnen.<br />
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...die Tierliebe<br />
Ihre Tierliebe zahlt sich nicht aus, wenn die Haustierhaltung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Selbst, wenn Ihr vierbeiniger Freund inzwischen zur Familie gehört: Nach einer Abmahnung kann Ihr Vermieter sowohl Ihren tierischen Freunden als auch Ihnen wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung kündigen. <br />
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..den frei honorierten Lust-Service<br />
Sollte die Bleibe gewerblich als Ort zwischenmenschlicher Lust-Dienstleistung verwendet werden, darf der Vermieter nach Abmahnung wegen vertragswidrigen Gebrauchs kündigen.<br />
Nichts spricht indessen dagegen, wenn Sie sich ein Büro - auch für Heimarbeit - einrichten.<br />
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...die Untervermietung<br />
Untermieter können zur Entlastung Ihrer monatlichen Mietbelastung beitragen. Klären Sie das aber unbedingt vorher mit Ihrem Vermieter ab. Denn eine Untervermietung ohne Einwilligung kann Ihre Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung rechtfertigen - es sein denn, Sie haben lediglich vergessen die Genehmigung einzuholen, die der Vermieter ohnehin hätte geben müssen.<br />
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Tipp! Wehren Sie sich gegen eine Kündigung, wenn Ihr Vermieter willkürlich eine Verfehlung als Grund verwendet. Lassen Sie eine Kündigung deswegen durch einen Rechtsanwalt prüfen. Ihre Rechtsschutzversicherung nennt Ihnen gerne Experten. <br />
Widerspruch wegen besonderer Härte <br />
Verzweifeln Sie selbst bei einer berechtigten Kündigung nicht. Denn als Mieter haben Sie noch gute Chancen, nicht ausziehen zu müssen, wenn Sie widersprechen und sich auf Härtegründe berufen.<br />
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Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung haben Sie jedoch auch mit der Härteklausel keine Chance mehr, die Kündigung zu verhindern. <br />
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Stichwörter: mieter + vertragsverletzung

0 Kommentare zu „Vertragsverletzung durch Mieter”

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