gefragt von administrator am 30.11.1999
Betriebskosten
Badezimmerfliesen: ErneuerungsbedarfDie Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 538 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erneuerung des Fliesenspiegels im Bad. Die Augenscheinnahme und die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen haben ergeben, dass die Fliesen an einigen Stellen mangelhaft sind. Teilweise liegen sie hohl, teilweise sind sie abgefallen, teilweise gerissen, teilweise sind Ecken herausgebrochen. Der Sachverständige hatte dazu ausgeführt, es sei durchaus möglich, dass diese Schäden innerhalb der letzten 20 Jahre eingetreten sind und nicht bereits vor 20 Jahren vorgelegen haben. Denn der Untergrund der Fliesen arbeite, so dass es zu derartigen Schäden kommen könne. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass bei Einzug der Klägerin diese Schäden jedenfalls noch nicht vorgelegen haben. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erneuerung des gesamten Fliesenspiegels. Der Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, bei den Fliesen handele es sich um sehr altes Material, wahrscheinlich 50 Jahre alt. Es sei unmöglich, derartige Fliesen neu zu beschaffen, so dass einzelne Fliesen technisch zwar ausgebessert werden könnten, der Gesamteindruck dadurch aber erheblich litte. Das überzeugt die Kammer. Deswegen ist der Fliesenspiegel insgesamt zu ersetzen. Diese Maßnahme ist dem Beklagten auch zuzumuten, da die Kosten für die Erneuerung lediglich rund 2500,00 DM betragen, wie der Sachverständige bestätigt hat. (LG Braunschweig, Urteil vom 18.7.2000 – 6 S 37/00)
