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Modernisierung

 administrator Experte! hat diese Frage am gestellt
Nach erfolgter Modernisierung darf die zulässige Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 20 % übersteigen. (KG Berlin, Az. 2 Ss 59/91 - 5 Ws(B) 100/91, aus: WM 1992, S. 140) <br />
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Nach der Modernisierung hat der Vermieter ein Wahlrecht, ob er eine Mietenerhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vornimmt (gemäß Mietspiegel), oder ob er die Miete um die Kosten der Modernisierung (jährlich 11 % der Modernisierungskosten) erhöht. Wählt er die zweite Variante, ist eine anschließende Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig. Bei der ersten Variante nicht. (AG Berlin Lichtenberg, Az. 8 C 60/02, aus: MM 12/02, S. 47)<br />
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Hat der Vermieter versäumt die Modernisierung ordnungsgemäß anzukündigen und der Mieter den Modernisierungsmaßnahmen eindeutig widersprochen, kann die Miete wegen Modernisierung nicht erhöht werden. Das hat nichts mit der Fristverlängerung auf sechs Monate nach § 559b BGB zu tun, wo es um die Folgen eines falsch berechneten Erhöhungsbetrages im Ankündigungsschreiben der Modernisierung nach § 544 Absatz 2 BGB geht. (LG Berlin, Az. 61 S 466/01, aus: MM 12/02, S. 43)<br />
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