gefragt von administrator am 30.11.1999
Räumung
Im Verfahren des Räumungsvollstreckungsschutzes sind die Gebühren nach dem Interesse beider Seiten des Zwangsvollstreckungsverfahrens an der Aufrechterhaltung der zeitweiligen Nutzung des Grundstücks, nicht am Verkehrswert des Grundstücks, zu bemessen.<br />(LG Detmold, Beschluß vom 17. 1. 1996 - 2 T 3/96)
