gefragt von administrator am 30.11.1999
Mieterhöhung
Bei einer Neuvermietung kann der Vermieter die Miete selbst frei festlegen. Sie darf aber 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigen, da sonst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Mietwucher gesprochen wird. Bei der Festlegung der Miete ist es unerheblich, ob höhere Kosten - zum Beispiel für umfangreiche Modernisierungs - oder Renovierungsarbeiten entstehen und die Miete eventuell die Kosten nicht einmal deckt. <br /><br />
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Modernisierung<br />
Der Vermieter darf nicht jede von ihm gewünschte Modernisierung gegen den Willen des Mieters durchsetzen. Hier gilt vorherige Informations- und Zustimmungspflicht. Zudem bieten nur ganz bestimmte bauliche Maßnahmen die Grundlage für eine Mieterhöhung - wie etwa der Einbau einer Zentralheizung, eines neuen Bades oder Balkons, der Einbau einer Gegensprechanlage oder die Verbesserung der Wärmedämmung. Dies sind alles Maßnahmen, die den Gebrauchswert erhöhen, die Heizenergie oder Wasser sparen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern. <br />
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Das Ausmaß der Mieterhöhung ist begrenzt: Nur bis zu elf Prozent der Gesamtkosten der Modernisierung dürfen auf die Jahresmiete umgelegt werden. <br />
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Keine Erhöhung bei Staffelmiete<br />
Bei Mietverträgen, die über eine fest vereinbarte Zeitdauer laufen, sind Vereinbarungen über Staffelmieten möglich. Darunter versteht man eine im Voraus getroffene Vereinbarung über regelmäßige Mieterhöhungen, die bei Vertragsabschluss bereits fest beziffert werden. Hier gilt: Zwischen den einzelnen Mieterhöhungen muss jeweils mindestens ein Jahr liegen. <br />
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Vorteil für den Vermieter: Er muss keine zusätzlichen Mieterhöhungsverfahren durchführen. Der Mieter wiederum hat über den gesamten Zeitraum des Mietverhältnisses hinweg Sicherheit über seine Miethöhe. Und: Bei einer Staffelmiete sind Erhöhungen wegen Vergleichsmieten oder Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr möglich. <br />
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