gefragt von administrator am 30.11.1999
Schönheitsreparaturen
Grundsätzlich ist der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig - so sieht es das Gesetz vor. In fast allen Fällen wälzt er diese Pflicht jedoch per Mietvertrag auf den Mieter ab<br /><br />
Auch in Formularmietverträgen ist dies bereits entsprechend festgeschrieben. Die übliche Klausel "Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen" ist rechtlich wirksam. Dies stellt jedoch keine Übervorteilung des Mieters dar, da die Kosten ansonsten in die Miete einkalkuliert würden. So hat jeder Mieter die Möglichkeit, die Kosten gering zu halten, indem er sorgsam mit der Wohnung umgeht.<br />
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Was sind Schönheitsreparaturen?<br />
Zu den Schönheitsreparaturen zählt alles, was sich während der Wohnzeit abnutzt und mit Farbe, Tapete und Gips zu beseitigen ist: also das Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Türen, Fensterrahmen oder Fußleisten.<br />
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Reparaturen von Schäden, die der Mieter nicht verschuldet hat, wie zum Beispiel gerissene Decken, abgefallener Putz oder raue Badewannen sind keine Schönheitsreparaturen, ebenso wenig das Schleifen und Versiegeln von Parkettböden bei normaler Abnutzung. Für Glasarbeiten, Türschlösser oder Leitungen ist auf jeden Fall der Vermieter zuständig.<br />
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Die Fristen für die Schönheitsreparaturen sind gesetzlich festgelegt:<br />
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drei Jahre für Küche, Bäder, Duschen <br />
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fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume <br />
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sieben Jahre für Nebenräume <br />
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Nach Ablauf dieser Fristen muss der Mieter die Reparaturen durchführen. Er kann jedoch während der Wohnzeit auf die Reparatur verzichten, solange die Bausubstanz nicht gefährdet ist. Der Vermieter hat zwar einen Anspruch auf Schönheitsreparaturen während Wohnzeit, diesen kann er aber erst bei Auszug des Mieters durchsetzen.<br />
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Kürzere Fristen im Mietvertrag?<br />
In diesem Fall ist nicht nur die Frist unwirksam, sondern sogar die ganze Vereinbarung, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen muss - ein Vorteil also für den Mieter. Ist bei einem Auszug die gesetzliche Frist noch nicht abgelaufen, muss der Mieter keine Reparaturen durchführen. In den neuen Mietverträgen gibt es jedoch eine so genannte Quotenabgeltungsklausel. Damit wird der Mieter verpflichtet anteilige Kosten für die Renovierung zu übernehmen:<br />
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Bei Küche und Bad: nach einem Jahr 33 Prozent, nach zwei Jahren 66 Prozent <br />
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Für Wohn- und Schlafräume: 20 Prozent im ersten Jahr, 40 Prozent nach zwei Jahren usw. Es ist daher meist günstiger, selbst zu renovieren <br />
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Was ist mit Schäden in der Wohnung?<br />
Waren die Schäden schon beim Einzug vorhanden, haftet der Vermieter. Ansonsten muss der Mieter dafür aufkommen und zwar unabhängig davon, wann die Beschädigung passiert ist. Wenn zum Beispiel das Parkett durch Stöckelschuhe zerstört wurde, muss der Mieter den Boden auf eigene Kosten abschleifen. Je nach Schaden tritt eventuell die private Haftpflichtversicherung ein.<br />
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