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Susanne
Mehr als die gesetzliche Kaution von 3 Kaltmieten darf ein Vermieter nicht verlangen! Kaution und Bürgschaft ist nicht zulässig.
Der_Mario
Mehr als die gesetzliche Kaution von 3 Kaltmieten darf ein Vermieter nicht verlangen! Kaution und Bürgschaft ist nicht zulässig.[/quote:a52b6]Das ist so nicht ganz richtig. Kaution über 3 Kaltmieten + Bürgschaft ist unzulässig. Hier werden 2 KM + Bürgschaft verlangt, das ist soweit ich weiß zulässig.
Susanne
Das hat aber m.W. nichts mit der Höhe der Kaution zu tun, da allein durch die Bürgschaft mehr als eine Kaltmiete sichergestellt ist, die Bürgschaft ist ja nicht begrenzt.
Damit ist eine Bürgschaft verbunden mit einer Kaution immer eine Absicherung des VM über Gebühr und damit nicht zulässig.
§ 550 b BGB legt fest, dass alle Sicherheiten zusammen den Betrag von 3 Monatsmieten nicht überschreiten dürfen.
Der VM kann nur Bürgen in Anspruch nehmen, die sich freiwillig zur Verfügung stellen, ein Anspruch besteht nicht!
Der_Mario
Leider irrst Du, Susanne.
Das OLG Bamberg (Az.: 6 U 75/05) und das LG Coburg (Az.: 23 O 676/05) urteilten, dass ein Vermieter neben der maximalen[/i:c5976] Kaution nicht zusätzlich die Bürgschaft eines Dritten verlangen darf. Du hast ja selbst auch schon gesagt, dass nach § 550 b BGB alle Sicherheiten (egal in welcher Form) zusammen den Betrag von 3 Monatsmieten nicht überschreiten dürfen. Wenn das mit Kaution + Bürgschaft irgendwie zu bewerkstelligen ist, dass damit nicht mehr als 3 KM abgesichert sind, ist das also durchaus zulässig.
Susanne
Dann kann er ja anbieten, gleich 3 MM Kaution zu hinterlegen.
xelon
hallo susanne und mario, er will ja eine unbegrenzte[/u:93543] bürgschaft und die kaution zusätzlich .
ob dies aber legal ist oder nicht hilft mir nicht weiter, denn die eltern irgendeines studenten unterschreiben dann schon die bürgschaft und ich kann sehen wo ich bleibe
aber dies scheint gang und gebe in den den städten zu sein, nach dem motto mit den studenten kann man es ja machen <!-- s
--><!-- s
-->
info : § 551 ist der aktuelle
Der_Mario
ob dies aber legal ist oder nicht hilft mir nicht weiter, denn die eltern irgendeines studenten unterschreiben dann schon die bürgschaft[/quote:84a77]Ja das stimmt wohl leider.
Wenn Du trotzdem auf diese Forderung eingehen willst, bliebe Dir
a) einen anderen Bürgen suchen oder
b) mit Deinem Vater reden und ihm klarmachen, dass der Vermieter sich im Streitfall nicht auf die Bürgschaft berufen kann, da diese "Übersicherung" gegen § 551 BGB (stimmt, das ist der richtige <!-- s
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