hat diese Frage am gestellt Bei Auszug aus einer Wohnung oder Einzug in eine Wohnung, sowie einem Umzug im Haus, wird dem jeweiligen Mieter eine Einmalgebühr von 50€ für Schäden im und am Haus (u.a. Decken) und Wände im Treppenhaus sowie Treppengeländer, mit der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt. Es handelt sich hierbei um Schäden, die durch den Möbeltransport verursacht werden.[/quote:629df]
Also mir hat der Vermieter bei der Schlüsselübergabe und Wohnungsabgabe keinerlei Schäden im Treppenhaus mitgeteilt.
Anbei hab ich die Abrechnung eingescannt und diesem Post beigefügt:
http://img180.imageshack.us/img180/7493/scannen0001oy2.jpg[/img:629df]
Berni911
Hallo du Engel,
also ich kann damit nicht viel anfangen, sieht auch nicht sehr professionell aus was du da vorlegst..
Da fehlen ja die Hälfte der Verteilungsscglüssel! Zurückschicken und um eine genau, ordnungsgemäße Abrechnung bitten, solange wird auch nicht nachgeahlt und die Kohle per Bankeinzug zurückgeholt.
Kosten je Einheit 61,20 ihre Einheiten 3. Somit 3 x 61,20 = 61,20 !!! scheint logisch ! Nun weiß man auch wo die umgelernten Frisösinen Arbeit gefunden haben. <!-- s
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Müllabfuhr 1100 Liter ==> 93,41 je Person. Somit gut 39 Personen aber doch keine 40 <!-- s
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Was auch immer "WE" sein sollen, in einer vernünftigen Hausverwaltung wären das Wohneinheiten(WE). Kann man also Personen und Wohneinheiten einfach so addieren ? Also schön weiter Rätzel raten!
Was sind den Grundbesitzabgaben? sind die doppelt ?
Grüsse <!-- s
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Rano
Hallo,
wie es mir scheint, hattest Du eine Eigentumswohnung gemietet.
Die Eigentümer können tatsächlich UNTEREINANDER eine solche Umzugspauschale ausmachen, die also Dein Vermieter / Wohnungseigentümer zu entrichten hat. Das bedeutet aber nicht, dass er diese Kosten auf Dich umlegen darf.
Die Betriebskostenverordnung sieht bis zu 16 umlagefähige Kostenarten vor - eine Umzugspauschale ist nicht dabei.
Du hast einen Abschnitt aus Deinem Mietvertrag abgetippt. Findet sich dieser Abschnitt unter dem Betriebskostenpunkt "Sonstiges"?
Selbst in diesem Fall ist diese Umlage nicht statthaft!
Berni's Ausführungen schließe ich mich an. Ich habe den Eindruck, Dein Vermieter hat - ohne grosse Fachkenntnis - einfach den größten Teil der 'Hausgeldabrechnung', die er vom WEG-Verwalter bekam, abgeschrieben.
Gruß
Ralph
darkdiddle
Also es handelt sich hier um eine Wohnungsbau GmbH.
Der Wohnungseigentümer ist ein Architekt, dem alle Häuser in der Strasse gehören.
Ich habe leider die zweite Seite gelöscht der Abrechnung und werde sie hier noch zusätzlich einfügen......
http://img150.imageshack.us/img150/3524/scannen0002ry6.jpg[/img:76728]
Ich hatte diese 50 Euro schon beim Einzug bezahlt und habe dort auch nichts im Treppenhaus beschädigt, noch wurde in diesem Treppenhaus etwas renoviert in der Zeit in der ich da gewohnt habe.
Nach meinem Auszug habe ich bis heute noch nichtmal die Kopie meines Übergabeprotokolls erhalten, welches ich mit ihm gemacht habe.
Wie gesagt ich war schon einen Monat raus aus der Wohnung und war nur noch durch den Mietvertrag bis zum 30.04.2005 dort gebunden.
Bei der Übergabe hat mir der Vermieter auch nicht mitgeteilt das er irgendwelche Schäden im Treppenhaus gefunden hat.
Wie verhalte ich mich jetzt?
Soll ich zum einen eine detaillierte Abrechnung verlangen, sowie den Nachweis von ihm das ich etwas im Treppenhaus beschädigt habe seit meinem Auszug?
Was mache ich mit dem Übergabeprotokoll? Ich hatte es ja unterschrieben bei der Wohnungsübergabe und wie gesagt noch nichtmal die Kopie davon erhalten.
Berni911
Hallo ![/size:06135][/b:06135]
Ich begreif das nicht mit den Einheiten, warum man für drei Einheiten 61,20 zahlt, wenn eine 61,20 kostet ?
Wenn du die 50,- schon bezahlt hast, dann leg die Quittung vor und fordere das doppelt Gezahlte zurück, fertig!
Mich würde so eine Abrechnung nicht befriedigen.
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weißt schon, dass Kabelkostetn da zweimal drin auftauchen !
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
bei der Umzugsgebühr handelt es sich um pauschalierten Schadensersatz für irgendwelche Schäden, die bei Einzug oder Auszug am Treppenhaus entstehen könnten. Diese Klausel dürfte nach § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam sein. Es kommt auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an.
Mit Betriebkosten hat das ganze gar nichts zu tun. Diese "Gebühr" kann auch nicht mit der Betriebskostenabrechnung erhoben werden. Insofern ist die BetriebskostenVO eindeutig.
Fordern Sie die die Schlussgebühr zurück und die Anfangsgebühr, sofern Ihr Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt
darkdiddle
Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe jetzt erstmal Widerspruch eingelegt gegen diese Abrechnung und habe eine detaillierte Hauskostenabrechnung verlangt, sowie die Erstattung der von mir bezahlten Einzugsgebühr und Einspruch gegen die Ein - und Auszugsgebühr habe ich auch eingelegt. Der Brief geht Montag per Einschreiben raus und dann warte ich mal ab wie die Antwort vom Vermieter aussieht.
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