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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich habe letztens mit meiner Großmutter über folgenden Sachverhalt diskutiert:
Sie besitzt ein Reihenhaus im innerstädtischen Bereich, dahinter ist ein Hof und ein Hinterhaus. Der Hof ist seitlich durch die Außenmauern der Nachbargebäude begrenzt. Diese Mauern haben keine Fenster. Die Nachbarn wollten schon öfters Fenster in diese Mauern machen. Meine Großmutter meinte zu mir die dürfen das nur mit Ihrer Zustimmung, da man sonst in den Hof einsehen könnte und das stellt eine "Minderung" Ihres Grundstücks dar.

Ausgehend von der Richtigkeit der Aussage frage ich mich jetzt wie sich das wohl in dem folgenden Fall verhält:
Mieter M besichtigt eine Wohnung, die mit einem "Schönen Bergblick" beworben wird. M gefällt die Wohnung und schließt einen Mietvertrag. Einige Jahre später entschließt sich der Vermieter anzubauen und errichtet vor den Fenstern des M ein neues Gebäude. Dadurch verliert M den Bergblick. Zudem hat man aus den Fenstern des Nachbarhauses freie Sicht auf das Wohnzimmer des M.
die Fragen:
a) darf der Vermieter ohne M zu fragen umbauen und Ihm die Sicht "nehmen"?
b) kann M verhindern, dass der Neubau bezogen wird bzw. kann er verlangen, dass die Fenster des Neubaus wenigstens "blind" gemacht werden?
c) kann M die Miete mindern?

Vielen Dank für Eure Antworten
Stichwörter: bergblick + hausbesitzer + verbaut

2 Kommentare zu „Hausbesitzer verbaut "Bergblick"”

Susanne Experte!

Eine Wohnung mit Bergblick zu bewerben, der dann ja auch tatsächlich vorhanden ist, ist erst mal nicht verwerflich.
Es besteht lediglich ein Mangel, wenn der freie Bergblick auch im Mietvertrag vereinbart ist und damit eine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache.

hh Profi

Zunächst einmal sind Dein Fall und der Fall Deiner Großmutter zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Der Einbau von Fenstern in eine Grenzwand ist nicht deshalb verboten, damit man nicht in den Hinterhof schauen kann. Das Verbot besteht, damit der Nachbar die Möglichkeit hat, an die Wand anzubauen.

Wenn der Bergblick als zugesichert Eigenschaft gilt, dann hast Du auch Anpruch darauf. Da Du weder den Abriss des Hauses erreichen wirst, noch verhindern kannst, dass Bewohner dort einziehen oder die Scheiben verdunkelt werden müssen, bleibt nur das Recht auf Mietminderung.

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