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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

also ich habe eine 26m² Wohnung gemietet, im Mietvertrag steht das in der Wohnung nicht geraucht werden darf, da sie möbiliert ist. Völlig logisch, habe ich mich auch dran gehalten. Jetzt war ich 2 Monate nicht da und meine Vermieterin war in meiner Wohnung und auf dem Tisch lag eine Abmahnung von wegen Verstoss gegen Rauchverbot, die Wohnung wäre stark verraucht ( ok, vielleicht riechen meine persönlichen Sachen nach Rauch aber mehr auch nich) Ich hätte ihr auch nicht gesagt, dass ich rauchen würde und sie würde sich einen Mietausfall bei nicht wieder vermietung oder vorzeitige Renovierung, Möbelersatz vorbehalten. Im mietvertrag steht, dass sie die Wohnung alle 4 Jahre renovieren lässt durch einen Fachmann und man anteillig bezahlen muss, dass heisst ich muss nach einem Jahr 150€ bezahlen, wenn ich ausziehe. Zusätzlich steht drin, dass sie einmal im Monat die Fenster putzen lässt nach Vorankündigung. Ich war ja allersings nicht da und sie war trotzdem drin,ohne irgendein Vorankündigung. In der Zeit wo ich vorher da war, kam niemand zum Fenster putzen, keinen Monat und ich wohne jetzt über ein halbes Jahr in der Wohnung-komisch!! Ich bezahle übrigens 10€ im Monat mehr für Flur und Fensterreinigung.
Meine Fragen sind jetzt:
Wie soll ich auf die Abmahnung reagieren und kann sie das wirklich so durchziehen?
Darf sie einfach so in meine Wohnung ohne persönlich mit mir zu sprechen?
Ist die Beteiligung für die Schöhnheitreperaturen so gerechtfertigt?
Außerdem hat sie die Kündigungsfristen immer zum Semesterende gesetzt, wirksam oder kann ich trotzdem regulär zur 3Monatfrist kündigen?

Ich möchte am liebsten sofort ausziehen, da ich damit, dass sie in meiner Wohnung war nur sehr schlecht klar komme, bei mir ist da eindeutig eine Grenze überschritten!!

Ich bedanke mich jetzt schon für jede Antwort!
Stichwörter: soll + verzweifelt + abmahnung + folgenwas

6 Kommentare zu „Abmahnung und Folgen-Was soll ich tun?? VERZWEIFELT”

Michael1311

Darf sie einfach so in meine Wohnung ohne persönlich mit mir zu sprechen?[/quote:3e717]

Nein darf Sie nicht - außer es wäre Gefahr im Verzuge, was es aber nicht war. Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch wäre m.a. nach die geeignete Reaktion.
Zum Thema Rauchen würde ich sagen, dass die Beweislast bei Ihr liegt und nicht umgekehrt bei Dir.

Susanne Experte!

Zum Thema Rauchen: sie kann Dir nicht, auch nicht per MV, das Rauchen in den von Dir gemieteten Räumen verbieten. Daher ist die Abmahnung auch vollkommen irrelevant. Mit dem Brief zum Anwalt oder Polizei und Anzeige wg. Hausfriedensbruch, damit die Gute man wieder auf den Boden der Normaldenkenden geholt wird.

Jussi231

danke erstmal....
auch nicht wenn die wohnung möbiliert ist?

Susanne Experte!

Nein, das ist irrelevant!

Jussi231

kennt ihr vielleicht auch die Paragraphen auf die ich mich da berufen kann?

Susanne Experte!

Natürlich gibt es keinen § dazu, das BGB kann nicht jeden Scheiss regeln...aber einen Onlinetext mit entsprechenden Urteilen hab ich dazu gefunden. Wenn Du unter "Rauchen in Mietwohnung" googelst, findest Du noch mehr.



Rauchen in der Wohnung - Grundsätzlich erlaubt

In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen können, ist bei Gericht umstritten. Von Bedeutung ist diese Frage aber nur, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss. In Gemeinschafts-räumen, wie zum Beispiel im Treppenhaus, oder im Aufzug kann der Vermieter das Rauchen verbieten. Weitergehende Rauchverbote in Formularmietverträgen sind nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes unwirksam, weil überraschend. Selbst bei Individual-absprachen dürfte es höchst problematisch sein, Rauchverbote, zum Beispiel auch für Mitmieter, Lebenspartner, Gäste usw., durchzusetzen und zu überwachen. Der Deutsche Mieterbund hat die wichtigsten Raucherurteile für Mieter und Vermieter zusammengestellt:

Rauchen ist in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paterborn 1 S 2/00). Auch auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig, auch Zigarren (AG Bonn 6 C 510/98; AG Wennigsen 9 C 156/01).

Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann gestattet, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00)

Im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann das Rauchen untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99).

Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92). Anders wohl AG Nordhorn (3 C 1440/00).

Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und gibt der Mieter auf Nachfrage an, er habe aufgehört, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92). Aber auch starkes Rauchen in der Wohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90/12).

Für die meisten Gerichte gehört Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das bedeutet, der Vermieter hat keine Schadensersatz-ansprüche bei Nikotinablagerungen auf Tapeten usw. (LG Köln 30 S 9/01 und 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

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