Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich bin neu hier im Forum und hoffe auf einige Fragen Antworten zu bekommen. Meine Tochter ist Studentin und will in Kürze in eine Studentenwohnung ziehen. Jetzt hat sie die Papiere vom Vermieter bekommen und ich bin einigermaßen erstaunt, was dort alles von ihr gefordert wird. Ich habe schon im Net und auch in diesem Forum gelesen, aber nicht zu allem eine Antwort gefunden.
So will man von ihr einen Lebenslauf mit Passbild, den Beruf und Tätigkeit der Eltern, Auskunfts – und Referenzpersonen mit Telefonnummer, ob es Prozesse wegen Mietrückständen gibt, ob sie Bürgschaften übernommen hat, wenn ja, für wen.
Sie ist 29 Jahre alt, hat einen Nebenjob, sie soll eine Miete als Kaution zahlen und dann noch einen Bürgen bringen, der für alle restlichen Kosten eine Bürgschaft übernehmen soll, falls sie in Mietrückstand kommt.
Sie möchte aber lieber 3 Monatsmieten als Kaution zahlen und dann keinen Bürgen bringen. Ist das möglich?
Sie hat bereits seit 1999 in einer eigenen Wohnung gewohnt und ist nie mit der Miete in Rückstand gewesen. Die Miete war noch höher als die neue. Den Vermieter gibt sie natürlich an.
Welche Auskunft von dem o.g. kann man von ihr verlangen und welche nicht?
Vielen Dank im Voraus.

Vielleicht hat ja jemand trotz der Feiertage ein paar Antworten für mich.
Stichwörter: mehrere + mietvertrag + fragen

3 Kommentare zu „Mehrere Fragen zu einem Mietvertrag”

fin Experte!

Hab noch nie gehört, dass man für ein Studentenwohnheimzimmer einen Lebenslauf braucht. Auch die Tätigkeiten der Eltern sollten bei einer bereits 29jährigen egal sein. Anschrift der Eltern wäre noch nachvollziehbar, aber mehr würde ich nicht angeben.
Auskünfte über evtl. Mietschulden, andere Schulden etc. darf sich der Vermieter aber beschaffen. Läuft das über die Schufa, aber mit Einverständniserklärung Ihrer Tochter.
Eine Kaution ist zu Anfang eines Mietverhältnissen und während der Mietzeit nur für Schäden am Mietobjekt da, nicht für nichtgezahlte Mietzahlungen.
Der Vermieter kann die Kaution also während der Mietdauer nicht mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnen. Daher haben Kaution und Mietzahlungen einen unterschiedlichen Sinn.
Nur wenn das Mietverhältnis beendet ist, und z.B. die letzte Miete nicht gezahlt wurde, so kann der Vermieter den Mietzins davon einbehalten.
Während der Mietzeit aber muss er nicht gezahlte Mieten aber einklagen oder gegebenenfalls kündigen.

Susanne Experte!

Hallo,

Mietverträge in Studentenwohnheime sind vom "normalen" Mietrecht irgendwie ausgeklammert. Das fängt meistens schon bei den Kündigungsfristen an, die dann an die Semester geknüpft werden.
Bei einem Mietvertrag über Wohnraum darf eine Höchstkaution von 3 MM verlangt werden, aber darüber hinaus keine weitere Sicherung durch eine Bürgschaft etc. , möglicherweise ist diese Regelung bei Studentenwohnheimen anders.
Anders ist auf jeden Fall nicht der Grundsatz, dass der Vertrag aus 2 übereinstimmenden Willenserklärungen hervorgeht. Die Bedingungen des Vermieters hier nicht zu erfüllen hiesse dann, dass es nicht zum Vertragsabschluss kommt. Daher sollten Deine Fragen nicht an das Forum gerichtet werden, sondern an den Vermieter. Ist er mit Eurem Vorschlag nicht einverstanden, gibts auch keinen Mietvertrag.

Capweg

Vielen Dank für die Antworten. Mir ist schon klar, daß bei Nichtbeantwortung der Fragen es möglich wäre, daß der Vertrag nicht zustande kommen könnte, aber es ist in dem Sinne kein Wohnheim, sondern eine Studentenresidenz, so nennt es der Vermieter.
In der Wohnung, in der sie ein Zimmer mietet, wohnt bereits ein Student, der bei seinem Einzug diese Auskünfte nicht geben mußte.
Habe ich mich denn auch falsch informiert, daß eine Bürgschaft und eine Kaution nicht gleichzeitig gefordert werden darf?

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.