hat diese Frage am gestellt
neuer
hallo,
grundsätzlich müssen sie nur die arbeiten machen, die im mietvertrag aufgeführt sind, wenn im mietvertrag nur das weißen der wände steht, brauchen sie dies auch nur zu machen !
das andere was sie meinen, ist wohl, wenn z.b. im mietvertrag steht:
alle 2 jahre weißen der wände
alle 4 jahre abschleifen der türen/fenster und neu streichen usw. usw. und dann nochmals extra im mietvertrag aufgeführt ist, das sie beim auszug auch all diese arbeiten erledigen sollen, das ist NICHT zulässig, wenn beide sachen, also wärend der mietzeit schönheitsreparaturen ausführen und beim auszug steht, sind beide nichtig und müsse beide NICHT gemacht werden !
Gesetzliche Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen
Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in §§ 536, 538 BGB.
Danach hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen, denn er ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, § 536 BGB. Der Mieter hat andererseits die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen nicht zu vertreten, § 538 BGB.
Die für die notwendigen Arbeiten anfallenden Kosten sind mit dem Mietzins abgegolten.
Der Mieter hat die Durchführung der Renovierungsarbeiten durch den Vermieter zu dulden.
Allerdings: In den allermeisten Fällen ist die gesetzliche Regelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter abbedungen und es wurde vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen muss.
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Abweichende Vertragliche Vereinbarungen bei Wohnraum
Vermieter und Mieter können vereinbaren, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen muss.
Die entsprechenden Vertragsklauseln sind zumeist bereits im Mietvertrag vorformuliert und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wirksamkeitsprüfung nach dem AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zugänglich.
1. Umfang der Überbürdung von Schönheitsreparaturen
a) Grundsätzlich darf der Vermieter die Schönheitsreparaturen nur soweit auf den Mieter übertragen, wie dies erforderlich ist, um den verursachten Grad der Abnutzung der gemieteten Räume auszugleichen. Die Verpflichtung darf nicht soweit gehen, dass die Räume in einem besseren Zustand zurückgegeben werden müssen, als sie übergeben wurden.
Ausnahme:
Der Mieter hat die Wohnung in unrenovierten Zustand übernommen. Dann muss er sie unter bestimmten Voraussetzungen renoviert zurückgeben (siehe dazu unter 'Schönheitsreparaturen bei Rückgabe der Mietsache'
.
a) Weitere als die eigentlichen Schönheitsreparaturen kann der Vermieter dem Mieter nur aufbürden, wenn dadurch Abnutzungen durch den Mietgebrauch des Mieters selbst ausgeglichen werden sollen: Zum Beispiel die Verpflichtung zur Reinigung des Teppichbodens. Nicht wirksam ist dagegen die Abwälzung folgender Reparaturen: Die Erneuerung des Teppichbodens, das Abschleifen des Parketts oder die Erneuerung des Parketts.
2. Unwirksame Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Unwirksam ist die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zu absolut bestimmten Zeitpunkten. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen an sich bleibt aber bestehen.
b) Unwirksam ist die Verpflichtung zur Schaffung eines anderen Zustandes als er zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden hat (z.B. Umlackierung von Holzteilen; Tapezieren, wenn die Wohnung untapeziert übergeben wurde).
c) Unwirksam sind auch sog. Fachhandwerkerklauseln, die den Mieter verpflichten, die Schönheitsreparaturen durch einen Fachunternehmer ausführen zu lassen. Eine "fachgerechte Ausführung" kann dagegen verlangt werden.
d) Unwirksam ist die formularmäßige Verpflichtung, wonach der Mieter eine erforderliche Anfangsrenovierung durchführen muss, denn dann hat sich die Wohnung bereits zum Beginn des Mietverhältnisses nicht in vertragsgemäßen Zustand befunden.
e) Unwirksam ist eine formularvertragliche Regelung, nach der der Mieter in den Fristenplan des Vormieters einsteigt, denn mit Beginn des Mietverhältnisses beginnen auch die Renovierungsfristen neu zu laufen.
4. Ein neuer Trend: Vereinbarung sog. Abgeltungsklauseln
Immer öfter wird in Mietverträgen zusätzlich eine Vereinbarung getroffen, wonach der Mieter, wenn er vor Ablauf der Renovierungsfristen aus der Wohnung auszieht, zeitanteilig (mit Blick auf die Renovierungsfristen) die Renovierungskosten übernimmt. Solche Klauseln sind unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
a) die Schönheitsreparaturen an sich müssen wirksam auf den Mieter abgewälzt sein,
b) die für die finanzielle Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze müssen am Verhältnis zu den üblichen Renovierungspflichten ausgerichtet sein,
c) dem Mieter muss die Möglichkeit bleiben nachzuweisen, dass die Kosten niedriger sind, als vom Vermieter veranschlagt (d.h., der Kostenvoranschlag des Vermieters darf nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt werden),
d) dem Mieter muss es möglich bleiben, sich seiner Kostentragungspflicht durch eine eigene Endrenovierung zu entziehen.
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