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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
X. erteilt mit Wissen und Duldung des Hausbesitzers (bisher) Klavierunterricht in der von ihm gemieteten Wohnung (ca. ein Jahr).
Plötzlich kommt Abmahnung.
Gibt es ein Gewohnheitsrecht, oder was tun?
Stichwörter: klavierunterricht + mietwohnung

9 Kommentare zu „Klavierunterricht in Mietwohnung?”

Susanne Experte!

Es gibt kein Gewohnheitsrecht. Für Klaviespiel, auch für Berufsmusiker, gibt es Mindestspielzeiten pro Tag und darüber gibt es auch Urteile.
Es ist also irrelevant, ob der Vermieter das duldet oder nicht, wenn sich Nachbarn gestört fühlen.

borris98

...siehe "Klavierunterricht"!

Susanne Experte!

Was willst Du damit sagen???
Wenn Du Unterricht gibst, ohne Klavier, kann natürlich nichts abgemahnt werden. Was wurde denn abgemahnt? Doch sicher die Lärmbelästigung, oder?

tenant61 Experte!

. klar darfst du klavier üben. mit gewohnheitsrecht hat das aber tatsächlich nichts zu tun. der glaube an ein gewohnheitsrecht ist zwar weit verbreitet, aber dennoch falsch. musizieren wird in allen mir bekannten gerichtsurteilen in einem bestimmten ausmass erlaubt. in welchem ausmass, ist allerdings unterschiedlich. 1-2 Stunden täglich kann man als erlaubt ansehen. wenn du mehr spielst, empfiehlt sich vielleicht die anschaffung eines e-pianos (gruseliger gedanke für einen liebhaber der klassischen musik, ich weiß), so dass du die lautstärke reduzieren oder über kopfhörer spielen kannst.

borris98

Ja, Danke auch, ich kann auch länger Klavierspielen, solange ich die Ruhezeiten einhalte. Alles klar.
Aber mich interessiert die "gewerbliche Nutzung" der Mietwohnung, weil drei-4 x wöchentlich Schüler kommen zum Klavierunterricht. Kann der HB das plötzlich untersagen, nachdem er es 1 Jahr geduldet hat?

tenant61 Experte!

. da hätte man aber zig mal raten müssen, um drauf zu kommen, dass es dir darum geht. <!-- s :shock: --><!-- s :shock: --> das klavierspielen tut also gar nix zur sache, es geht um gewerbliche nutzung einer wohnung.
ändert nichts daran, dass es gewohnheitsrecht nicht gibt. frage ist, ob der vermieter bei vertragsabschluss von der gewerblichen nutzung wusste. wenn nicht, kann er m.e. widersprechen. u.u. hast du einen anspruch auf erteilung der erlaubnis, das wird wohl davon abhängen, inwieweit du deinen lebensunterhalt damit verdienst. ohne zustimmung des vermieters ist die gewerbliche nutzung jedenfalls nicht gestattet und stellt eindeutig einen vertragswidrigen gebrauch dar, der zur abmahnung berechtigt.

borris98

<!-- s :lol: --><!-- s :lol: --> Die Verwirrung tut mir leid. Ich dachte es wäre klar, weil ich ja nicht 'Klavierspielen' sondern 'Klavierunterricht in Mietwohnung' geschrieben hatte. Macht nix ...
Ja, es handelt sich um um einen Klavierpädagogen, der von dem Unterricht leben muß. Mehr schlecht als recht... Das wußte der Hausbesitzer bei Vertragsabschluß! Nur wird das natürlich schwer zu beweisen sein, wenn er es bestreitet. Aber ein Jahr hat er es bereits geduldet!?!

Susanne Experte!

Es ist eigentlich irrelevant, ob es der Vermieter wusste und geduldet hat. Es scheint sich jmd. beschwert zu haben und der Vm muss handeln. Du hast doch sicher einen Wohnraummietvertrag?

Es gibt diverse Urteile, dass in MFH ausserhalb der Ruhezeiten Klavierspielen bis zu 90 Minuten geduldet werden muss, aber nicht länger.


Dem Mieter ist es auch in einem hellhörigen Mietwohnhaus gestattet, unter Beachtung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten bis zu 90 Minuten pro Tag Klavier zu spielen, selbst wenn er etwa 30 Minuten hiervon auf tägliche Fingerübungen verwenden will.
(AG Frankfurt/M.,WuM 1997, 430)

Unter Einhaltung der Ruhezeiten gehört Klavierspiel bis zu 2 Stunden pro Tag zum vertragsgemäßen Gebrauch.
(AG Düsseldorf, DWW 1988, 357)

Kann das Spielen eines Musikinstruments nicht auf Zimmerlautstärke reduziert werden (z.B. Akkordeon), muss es zeitlich auf etwa eineinhalb Stunden täglich unter Beachtung der üblichen Ruhezeiten begrenzt werden.
(LG Kleve, DWW 1992, 26)

Es gehört bei Einhaltung der Ruhezeiten zum vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung, etwa 1 1/2 bis 2 Stunden täglich zu musizieren.
(OLG Frankfurt/M., WuM 1984, 303)

Nur in Ausnahmefällen (z.B. besonders geräuschintensive Instrumente, Hausmusik in Gruppen) ist eine weitere Reduzierung auf ca. 1 Stunde tägliches Musizieren zulässig.
(OLG Frankfurt/M., WuM 1984, 303) [/i:b973c]

borris98

...und wäre der Vorwurf der 'gewerblichen und damit vertragswidrigen Nutzung einer Mietwohnung' berechtigt?
Eine Ruhestörung ist nicht Bestandteil der Abmahnung.
Vielen Dank!

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