gefragt von administrator am 30.11.1999
ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung der Miete Az VIII Z
ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung der Miete Az VIII ZR 6/04Der Vermieter hatte wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt und hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Mieter hatte den Rückstand nachgezahlt. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 569 BGB können der Mieter oder das Sozialamt durch Zahlung bis drei Monate nach Zustellung der Räumungsklage diese durch Nachzahlung aller offenen Mietforderungen hinfällig werden lassen. So auch hier, fraglich war nur, ob dies auch die ordentliche Kündigung erfasste, da die gesetzliche Regelung nur die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung gibt.
Der BGH hat zu Gunsten des Vermieters entschieden, dass in einem solchen Fall die ordentliche Kündigung dann aufrechterhalten bleibt, wenn der Mieter selbst den Rückstand schuldhaft nicht unerheblich verursacht hatte. Nach Ansicht des BGH weisen die beiden Regelungen der §§ 569 und 573 BGB in Voraussetzung und Rechtsfolge erhebliche Unterschiede auf. In jedem Fall ist daher nach Rückzahlung zu prüfen, ob der Zahlungsrückstand als verschuldete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
