Mahngebühren bei Zahlungsverzug
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Mahngebühren bei Zahlungsverzug
Im Mietvertrag vereinbarte Mahngebühren von 20 DM pro Mahnung sind zu hoch und damit unwirksam. (AG Berlin Schöneberg, Az. 7 C 509/98, aus: ZMR 1999, S. 489)
Anmerkung: Gemäß § 555 BGB (§ 550a BGB alt) sind Vertragsstrafen in Wohnmietverträgen ohnehin unwirksam