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Überschwemmung: Mieter haftet für Waschmaschinenwasserschaden

Schließt ein Mieter seine Waschmaschine ohne so genannte Aquastopp-Vorrichtung an und lässt er den Wasserhahn der Zuleitung durchgängig geöffnet, haftet er wegen grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Wasserschäden, wenn sich der Anschluss infolge Materialermüdung löst.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Mieters, der in seiner Obergeschosswohnung die Wasserleitung seiner Waschmaschine lediglich mit einer Schelle auf die Zuleitung geschraubt hatte. Den Wasserhahn pflegte er nach der jeweiligen Wäsche nicht zu verschließen. Sechs Jahre ging dies gut. Dann rutschte der Schlauch wegen Materialermüdung und der ständigen Vibration der Maschine von der Zuleitung. Das Wasser ergoss sich ungehindert in die Wohnung und durchnässte das Mauerwerk und die darunter liegende Wohnung. Es entstand ein Schaden von rund 6.000 Euro, den der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte. Diesen Betrag wollte der Versicherer nun von dem Mieter erstattet bekommen.

Das OLG sah den Versicherer im Recht. Zwar könne dem Mietvertrag eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz entnommen werden, weil der Mieter über die Nebenkosten anteilig die Versicherung mitfinanziert habe. Vorliegend habe der Mieter jedoch die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Er habe außer Acht gelassen, was jedermann hätte einleuchten müssen. Dies begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit und verpflichte den Mieter zum Ersatz des entstandenen Schadens (OLG Oldenburg, 3 U 6/04).

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