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Wegerecht: Bei Einzäunung des Grundstücks muss Berechtigter einen Schlüssel erhalten

Ist einem Grundstückseigentümer das Recht eingeräumt, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, muss er hinnehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt. Der Nachbar muss ihm allerdings einen Schlüssel für die nachts geschlossenen Tore aushändigen.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Grundstückseigentümers zurück, der über den Betriebshof eines Reifen- und PKW-Pflege-Services fahren musste, um zu seiner Garage zu gelangen. Er hielt die Einzäunung des Betriebshofs für unzumutbar, da er jedes Mal zwei Tore auf- und zuschließen musste, um den Weg passieren zu können.

Dieser Ansicht schloss sich das OLG nicht an. Der Grundstückseigentümer müsse bei der Ausübung seines Wegerechts auf die Interessen des Nachbarn Rücksicht nehmen und berechtigte Schutzvorkehrungen des Nachbarn gegen Eindringen, Beschädigen und Entwenden akzeptieren. Die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Wegerechts seien hinzunehmen. Solange die Tore nur in der Nachtzeit und außerhalb der regulären Geschäftszeiten des Betriebs verschlossen waren und dem Grundstückseigentümer die Schlüssel zur Verfügung gestellt wurden, sei das Interesse des Nachbarn an einem Schutz seines Betriebs höher zu bewerten als die mögliche Einschränkung des Grundstückseigentümers (OLG Düsseldorf, 4 U 20/02).

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