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Finanzgericht RP: "Grundsatzurteil zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für Computer" Druckansicht
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Im Namen des Volkes

U r t e i l


Az.: 5 K 1249/00
verkündet am 24.09.2001

Grundsatzurteil zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für Computer

Der 5. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2001 [...] für Recht erkannt:

I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 24. August 1999 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2000 werden bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 404,62 DM zum Abzug zugelassen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte zu je 1/2.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung der Abschreibung für eine Computeranlage bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt [...].

In der zweiten Hälfte des Streitjahres erwarb der Kläger einen Personal-Computer der Marke "Medion Computer (Professional)". Der Computer ist mit einem Pentium Prozessor mit MMX Technologie mit einer Taktfrequenz von 166 MHz, einem Arbeitsspeicher von 32 MB (EDO RAM) sowie einem CD-ROM-Laufwerk ausgestattet. Ein Modem und ein Joystick sind nicht vorhanden. Einschließlich Umsatzsteuer betrug der Kaufpreis für den Computer 1.798,-- DM. Darüberhinaus erwarb der Kläger einen Scanner zum Preis von 169,-- DM und einen Drucker der Marke "Hewlett Packard Deskjet" zum Preis von 328,-- DM. Darüberhinaus erwarb er weiteres Computerzubehör wie Verbindungskabel und andere Teile zum Gesamtpreis von 179,19 DM. Folgende Programme sind auf der Computeranlage installiert: Windows 95, Softwarepaket Office 4.0, Lotus Anwendungen AMI (Professional), Corel Draw, ein Programmi zur Darstellung der Tarife der [...] sowie Scanner-Software.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger, ausgehend von einer Nutzungsdauer des Computers von drei Jahren, einen Abschreibungsbetrag auf den Personal-Computer in Höhe von 599,33 DM geltend; das Zubehör behandelten sie als selbständige Wirtschaftsgüter und machten die Einzelbeträge als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Daneben machte der Kläger einen Abschreibungsbetrag auf einen älteren Computer geltend und setzte dabei unter Zugrundelegung eines fünfjährigen Nutzungszeitraums einen AfA-Betrag für das letzte Jahr der steuerlichen Abschreibung in Höhe von 699,80 DM an; daneben setzte er für die altere Anlage ausgehend von einem vierjährigen Nutsungszeitraum einrn Abschreibungsbetrag für das dazugehörige Zubehör in Höhe von 275,37 DM an.

Den Umfang der zeitlichen Nutzung betreffend die neue Computeranlage bezifferte der Kläger auf 10 bis 20 Stunden monatlich für berufliche Zwecke. Zum Umfang der privaten Benutzung gab der Kläger an, der Personal-Computer werde in der Regel zur Erledigung privater Schreibarbeiten nur von ihm genutzt. Der Beklagte führte abweichend hiervon die Veran-lagung zur Einkommensteuer 1997 mit Bescheid vom 24. August 1999 ohne Berücksichtigung dar Aufwendungen für die neue PC-Anlage durch und vertrat dabei die Auffassung, der Computer werde nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt.

Mit dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachten die Kläger - soweit hier streitbefangen - vor, dass die Aufwendungen für die Ccmputeranlage als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Im Verlauf des weiteren Rechtsbehelfsverfahrens wurde von ihnen eine Bestätigung des Arbeitgebers des Klägers vorgelegt, wonach der Kläger den PC in großem Maße für berufliche Zwecke und zur Arbeitsvorbereitung benutze. Dies sei u.a. deshalb erforderlich, da an den dienstlich zur Verfügung gestellten Rechnern weder ein Scanner angeschlossen, noch kein CD-ROM-Laufwerk installiert sei. Da die CD-ROM ein häufig von der Abteilung benutzes Datenmedium sei, würden die erforderlichen Tätigkeiten auf dem privaten Rechner durchgeführt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, weil der Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde und die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung sei, setze voraus, dass der Steuerpflichtige des Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen darlege und nachweise. Es reiche nicht aus, allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung festzustellen. Werde die ausschließliche berufliche Nutzung - wie hier - nur behauptet, sei dies allein nicht ausreichend. Es seien nach der Rechtsprechung des BFH hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung zu stellen; hierzu seien ins einzelne gehende Feststellungen der Tatsacheninstanz erforderlich über die konkreten Arbeitsschritte mit dem Computer und deren Zusammenhang mit dem Beruf (Hinweis auf BFH vom 22. September 1995 VI R 40/95. BPH/NV 1995, 207). Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sei vorliegend nicht nachprüfbar und auch nicht klar erkennbar, ob der angeschaffte Computer weitaus überwiegend dem Beruf diene. Hieran vermöge auch die Bestätigung des Arbeitgebers vom 27. Oktober 1999 nichts zu ändern. Zum tatsächlichen Umfang der beruflichen Nutzung könne der Arbeitgeber keine Angaben machen, hierauf komme es aber entscheidend an.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 14. Februar 2000 bei Gericht eingegangenen Klage. Er, der Kläger, nutze den angeschafften Computer beruflich. An seinem Arbeitsplatz bei der [...] sei zwar ein Personal-Computer installiert, dieser sei jedoch nicht mit einem CD-ROM-Laufwerk ausgestattet. Er sei jedoch bei seiner Tätigkeit im Vertrieb auf die Nutzung eines solchen CD-ROM-Laufwerks, angewiesen. Seine Aufgabe bestehe vor allem darin, komplexe Lösungen für Telefon-Anlagen auszuarbeiten und die in diesem Zusammenhang bestehenden Möglichkeiten alternativ und grafisch darzustellen. Anhand der von ihm insoweit aufbereiteten Unterlagen seien dann die Kundenberater vor Ort in der Lage, dem jeweiligen Kunden verschiedene Lösungsmodelle zu erläutern und die für ihn optimale Problemlösung anzubieten.

Er selbst benötige für die Erarbeitung der jeweiligen Telefonanlage umfangreiches Informationsmaterial über die jeweiligen Einzelgeräte der verschiedenen Hersteller. Diese für ihn erforderlichen Informationen würden von den einzelnen Herstellern nur auf CD-ROM zur Verfügung gestellt.

Die von ihm erstellten Präsentationen und grafischen Darstellungen der einzelnen Telefonanlagen würden von ihm auf Diskette gespeichert und dann am Arbeitsplatz-Computer wieder eingelesen. Am Arbeitsplatz könnten die zu Hause erarbeiteten Ergebnisse gegebenenfalls noch verändert wenden. Da hierzu aber ein Computer in einer anderen Abteilung verwendet werden müsse, drucke er die erarbeiteten Ergebnisse zumeist am heimischen Drucker aus. Der zeitliche Umfang der insoweit erforderlichen beruflichen Nutzung hänge von den jeweils zu bearbeitenden Aufträgen ab. In der Regel nutze er den angeschafften Computer auf die beschriebene Art und Weise wochentags etwa zweimal in der Woche für jeweils eine halbe Stunde beruflich. Größere und komplexere Telefonanlagen konzipiere er zumeist am Wochenende. Hierfür würden in der Regel vier Stunden aufgewendet, Insgesamt ergebe sich somit ein zeitlicher Umfang der beruflichen Nutzung von ca. 24 Stunden im Monat, wobei im Einzelfall der zeitliche Aufwand jedoch auch beträchtlich darüber liege.

Über diese unmittelbar berufliche Mutzutig hinaus werde die angeschaffte Computeranlage zur Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung verwendet. Darüberhinaus werde er in Ausnahmefällen, nämlich bei gelegentlich erforderlichem Schriftverkehr mit Behörden, auch privat genutzt. Der normale private Schriftverkehr erfolge jedoch handschriftlich. Infolgedessen betrage die private Nutzung des Computers allenfalls eine halbe Stunde in der Woche bzw. zwei Stunden im Monat.

Aus diesem seinem Vortrag gehe hervor, dass bereits der objektive Charakter des angeschafften Wirtschaftsguts für eine weit überwiegend berufliche Nurzung spreche. Es handelt sich nicht um einen sogenannten 'Spiele-Computer". Der Computer besitze eine (für heutige Verhältnisse) nur mäßige Rechenleistung, die aber ausreichend sei, um die benötigten Software-Anwendungen zu verarbeiten. Die Anlage sei jedoch für die Verarbeitung der heute sehr rechenintensiven Spiele-Anwendungen nicht ausgelegt. Eine Privatnutzung könne auch nicht in der Weise unterstellt werden, dass im Veranlagungszeitraum 1997 ein Kind im Haushalt der Klager gelebt habe. Das Kind sei im fraglichen Zeitraum gerade mal zwei Jahre alt gewesen.

Der angeschaffte Personal-Computer sei auch nicht "Multimedia geeignet", Neben dem insoweit fehlenden Grafik-Beschleuniger mangele es auch an einer Video- bzw. Fernsehkarte. Die Anlage ermögliche auch nicht den Zugang zu Online-Diensten. Insoweit fehle es bereits an einem Modem, mit dem man den Computer an das Telefonnetz anschließen könne. Entsprechend sei auch keine ISDN-Karte vorhanden. Es sei keinerlei Zugangssoftware installiert. Demgegenüber sprächen die installierten Programme für die weit überwiegende berufliche Nutzung. Insbesondere das von ihm vorwiegend genutzte Programm Corel Draw sei für den Privatanwender kaum von Interesse.

Die Ausführungen machten zugleich deutlich, dass die private Mitbenutzung nur von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Der dargestellte zeitliche Umfang der privaten Nutzung betrage ca. 8,3 %.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sie, die Kläger, die berufliche Nutzung der angeschafften Computer-Anlage nicht nur behauptet, sondern dies auch durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung unter Beweis gestellt. Im übrigen spreche bereits der objektive Charakter für eine weit überwiegende berufliche Nutzung. Die angeschafften Peripheriegeräte und das weitere Computerzubehör seien als geringwertige Wirtschaftsgüter vollständig abzuschreiben. Insbesondere Drucker und Scanner seien einer selbständigen Nutzung fähig. Rechner, Drucker und Scanner seien beliebig austauschbar; die Geräte seien insoweit nicht technisch aufeinander abgestimmt, sondern einer selbständigen Nutzung jeweils fähig.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ändere auch die Anschaffung und berufliche Nutzung der neuen Computeranlage nichts daran, dass die steuerliche Abschreibung für die alte Computeranlage vom Beklagten seinerzeit zutreffend anerkannt worden sei. Diese alte Computeranlage sei für die Herstellung einer Diplom-Arbeit benötigt und ausschließlich hierzu verwendet worden. Es habe überhaupt keine private Mitbenutzung stattgefunden. Hieran ändere auch nichts durch den Kauf des neuen Computers. Unabhängig von der Frage, ob die Anschaffung des neuen Computers steuerlich anzuerkennen sei, müsse daher die Abschreibung der alten Compateranlage im bereits anerkannten Maße fortgeführt werden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 24. August 1999 und der Einspruchsentscheldung vom 12. Januar 2000 weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 902,-- DM zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er verweist dazu auf die Ausfüh-rungen in der angefochtenem Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Kläger auch in dem nunmehr vorliegenden Klageverfahren den Umfang der beruflichen Nutzung lediglich behauptet hätten. Sowohl das Betriebssystem 95 wie auch das Software-Paket Office 4.0 und die Software Carel Draw eröffneten private Nutzungsmöglichkeiten.

Im übrigen könnten die Peripheriegeräte und das weitere Computerzubehör nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter voll abgeschrieten werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG sei ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner (betrieblichen) Zweckbestim-mung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden könne und die in dem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt seien. Für den Drucker ergebe sich dies bereits daraus, dass ohne den Rechner - mit Ausnahme des Selbsttests - keine Daten ausgedruckt werden könnten. Die gleichen Ausführungen würden gelten für den angeschafften Scanner.

Unabhängig davon habe der Beklagte die steuerliche Anerkennung für die alte Computeranlage mit 975,17 DM (699,80 DM und 275,37 DM) anerkannt. Bei dem Umfang der vorgetragenen beruflichen Nutzung der im Streitjahr neu angeschafften PC-Anlage könne es sich nach seiner Ansicht bei der alten PC-Anlage nicht mehr um ein beruflich anzuerkennendes Arbeitsmittel handeln. Die steuerliche Abschreibung sei daher insoweit zumindest zeitanteilig zu kürzen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt teilweise zum Erfolg.

I.

Ausgehend von einer 3-jährigen Nutzungsdauer der Computer-Anlage ist im Streitjahr von einem AfA-Betrag in Höhe von insgesamt 659,06 DM ein Teilbetrag von 230,67 DM (35 v.H.) bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit, in Ansatz zu bringen.

In Höhe von 230.67 DM liegen im Streitjahr Werbungskosten vor. Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Computer-Anlagen gehören au denjenigen Wirtschaftsgütern, die kraft ihrer vielseitigen, Anwendbarkeit sowohl privat als auch beruflich genutzt werden können. Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter sind nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur dann als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1. Satz. 3 Nr. 6 und Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG als Arbeitsmittel abzugsfähig, wenn deren private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dabei muss nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG nicht nur feststehen, dass ein häuslicher PC tatsächlich beruflich genutzt wird, sondern auch, dass die private Nutzung vernachlässigbar ist (vgl. etwa BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 346 und vom 03. September 1995 VI Z 40; 95, BFH/NV 1996, 207).

Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Er vertritt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 2001 (2 K 1564/00, rkr.) und den Erlassen einiger Landerfinanzverwaltungen die Auffassung, dass das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Aufteilung in einen beruflichen (bzw. gewerblichen) und privaten Nutzungsteil nicht entgegensteht. Nach § 12 Nr. 1, EStG dürfen u.a. die Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG wird damit zum grundsätzlichen Aufteilungverbot, wenn die Aufwendungen sowohl die Lebensführung wie auch den Beruf betreffen.

Dieses Verbot legt der Bundesfinanzhof indessen in ständiger gefestigter Rechtsprechung dergestalt eingrenzend aus, dass eine Aufteilung gemischter Aufwendungen dann möglich und geboten ist, wenn der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen sich leicht und einwandfrei anhard von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen von den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen lässt (BFH, Großer Senat vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17; BFH vom 04. August 1977 IV R 157/74, BStBl II 1978, 93). Eine Trennung durch griffweise Schätzung ist zunächst von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei der gemischten Nutzung eines Pkw oder Flugzeugs und bei der Nutzung des Telefons zugelassen worden. In der Folge sind freilich die Ausnahmefälle ausgedehnt worden, so ist eine Aufteilung auch zugelassen worden bei (Kontokorrent-) Zinsen, Kosten von Waschmaschine / Heimbügler für private Wäsche und typische Berufskleidung, Kontoführungsgebühren, Prämien für Reisegepäck- und Rechtsschutzversicherung, für eine kombinierte Familien- und Verkehrsrechtsschutsversicherung sowie Unfallversicherung (vgl. Nachweise bei Fischer in Kirchhof, EStG, § 12 Rz. 6).

Ob aufgrund dieser vielfältigen Durchbrechung von einem "Grundsatz des Aufteilungsverbots" überhaupt noch auszugeben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sieht der Senat im Fall einer PC-Anlage diejenigen Voraussetzungen erfüllt, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine Durchbrechung vom Aufteilungsverbot rechtfertigen. Eine Trennung anhand von objektiven Merkmalen ist - ebenso wie bei einen PKW - leicht und einwandfrei nachprüfbar. So wie der berufliche Nutzungsanteil beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer anhand von Fahrtenbüchern ermittelt wird, lässt sich die berufliche Nutzung des Computers anhand der aufgezeichneten Stunden der beruflichen bzw. pri-vaten Nutzung ermitteln. Dies setzt freilich nicht nur die zeitliche Erfassung im vorgenannten Sinne voraus, sondern hinsichtlich der beruflichen Nutzung zugleich die konkrete Zuordnung zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit.

Der Senat hält es auch aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit für erforderlich, vorliegend einen Ausnahmefall vom Aufteilungsverbot anzunehmen. Nach bisheriger - auch für die Berücksichtigung von Computeranalagen geltender - höchstrichterliche Rechtsprechung ist ein Werbungskostenabzug bei gemischten Aufwendungen nur möglich, wenn der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung von untergeordneter Bedeutung ist. Dies wird angenommen, wenn die private Nutzung weniger als 10 v.H. ausmacht. Unabhängig davon, dass bei Unterschreiten, dieser Grenze entgegen dem Veranlassungsprinzip private Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen werden, haben sich in der praktischen Anwendung dieses Schwellensatzes in der Vergangenheit allgemein große Schwierigkeiten gezeigt, die zu einer mit der Steuergerechtigkeit nicht mehr zu verein-barenden Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle geführt haben. Diese Ungleichbehandlung ist verstärkt worden durch die lediglich in einzelnen Bundesländern nunmehr gegebene Möglichkeit, eine Aufteilung vorzunehmen. So heißt es in einer Verfügung der OFD Koblenz vom 18. Januar 2001 (S 2354/S 2227 A - St 33 1):

"Die von den Einkommensteuerreferatsleitern des Bundes und der Länder für zulässig gehaltene Aufteilung der Anschaffungskosten für privat angeschaffte Personalcomputer in nicht abziehbare Kosten der Lebensführung und Betriebsausgaben / Werbungskosten, wenn eine leichte und einwandfreie Trennung der beruflichen bzw. privaten Nutzung nach objektiven Merkmalen möglich ist, wurde nochmals von den Abteilungsleitern (Steuer) des Bundes und der Länder erörtert. Sie sprachen sich im Hinblick auf die eingesetzte Arbeitsgruppe, die eine praktikable Lösung erarbeiten soll, gegen eine allgemeine Vorwegregelung aus. Es bestehen jedoch keine Bedenken, in Einzelfällen Aufwendungen für Personalcomputer in Höhe des unstreitigen beruflichen Nutzungsanteils zum Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug jetzt schon zuzulassen."

Ein bundeseinheitlicher Erlass ist bislang nicht ergangen mit der Folge einer unterschiedlichen Handhabung selbst im Zuständigkeitsbereich der OFD Koblenz.

Im Wege der griffweisen Schätzung geht der Senat vorliegend von einem beruflichen Nutzungsanteil von 35 v.H. aus. Der Kläger hat, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, den Umfang der beruflichen Nutzung lediglich behauptet. Dies reicht nicht aus (BFH vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1995, 207). Jede Computeranlage bietet unabhängig von der jeweiligen Konfiguration die Möglichkeit einer privaten Nutzung; nur am Rande verweist der Senat in diesem Zusammenhang auch auf die geführte Diskussion über die Besteuerung der privaten PC-Nutzung arn Arbeitsplatz. Im übrigen ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass sowohl das von ihm installierte Betriebssystem Windows 95, wie auch das Software-Paket Office 4.0 und die Software Carel Draw, private Nutzungsmöglichkeiten eröffnen. Der Kläger wäre daher zum Nachweis des Umfangs der beruflichen Nutzung zur Zeiterfassung mit konkreter Tätigkeitsbeschreibung verpflichtet gewesen. Dies ist nicht geschehen.

Der Senat hat sich bei seiner Schätzung von der Überlegung leiten lassen, dass die private Nutzung einer häuslichen PC-Anlage grundsätzlich immer dann deutlich überwiegt, wenn der Arbeitnehmer die Anlage außer-halb seiner Dienstzeiten - in der Regel abends und am Wochenende - lediglich in Ergänzung und zur Vervollständigung seiner beruflichen Tätigkeit, die er am Arbeitsplatz während der Dienstzeit erbringt, nutzt. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugeben, dass einerseits der Arbeitnehmer den weitaus größten Teil seiner Arbeitsleistung vertragsgemäß am Arbeitsplatz während der Dienstzeiten erbringt, und auf der anderen Seite die "Freizeit" als solche nutzt; verbunden mit der Möglichkeit, jede PC-Anlage auch für private Zwecke nutzen zu können, indiziert dies für die Mehrzahl der Fälle eine deutlich überwiegende Privatnutzung häuslicher PC-Anlagen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Ausstattung bzw. Konfiguration der Anlage. Auch wenn - wie vorliegend etwa das Programm zur Darstellung der Tarife der [...] - spezielle Anwenderprogramme installiert sind, die ihrer Art nach ausschließlich für berufliche Zwecke geeignet sind, so lässt dies keinen sicheren Rückschluss auf einen geringeren privaten Nutzungsanteil zu. Es ist in gleicher Weise ohne Bedeutung, ob im Haushalt des Steuerpflichtigen ein Zweit- (oder Dritt-) Computer steht und ob Familienmitglieder die streitbefangenen Anlagen nutzen bzw. (etwa aufgrund des Alters) nutzen können.

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsatze war der berufliche Nutzungsanteil vorliegend mit 35 v.H. anzusetzen. Bei seiner AfA-Berechnung hat der Senat die Verbindungskabel und anderen Kleinteile (insgesamt 179,19 DM) einbezogen. Sie sind nicht selbstandig nutzungsfähig und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (vgl. auch BFH vom 25. November 1999 III R 77/97, BFH/NV 2000, 658 zu Kabeln, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden; anderer Auffassung aber Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 1999 6 K 1960/98, NJW-CoR 2000, 107, StBT 2000, Nr. 6, 14 - mit Beschluss des BFH vom 17. April 2000 VI B 4/00 ist die Revision zugelassen worden).

II.

Die übrigen Aufwendungen sind in Höhe von 35 v.H. als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig, mithin insgesamt in Höhe von 173,95 DM (Scanner: 59,15 DM, Drucker: 114,80 DM). Scanner und Drucker einer PC-Anlage sind, wie auch Monitore, selbständige Wirtschaftsgüter; die entsprechenden Aufwendungen sind dabei nicht in die AfA-Berechnungsgrundlage der PC-Anlage einzubeziehen.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur vorgenannten Problematik liegt bislang nicht vor. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. Oktober 1999 (a.a.O.) ohne weitere Begründung die Aufwendungen für einen Monitor in Höhe von 650.-- DM als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt hat, verneint das Finanzgericht München (Urteil vom 30. Juni 1992 16 X 4178/91, EFG 1993, 214 und vom 13. Mai 1997 13 K 1488/96, NJW 1998, 1432) die selbständige Nutzbarkeit von Komponenten einer Computeranlage wie z.B. Drucker und Monitor. Ob ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern und nicht für sich selbst nutzbar ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa Urteil vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BStBl II 1998, 789) nach der konkreten Zweckbestimmung in den Betrieb des Steuerpflichtigen. Eine Einfügung in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang ist danach anzunehmen, wenn die in dem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, wobei die Festigkeit, technische Gestaltung und Dauer der Verbindung von Bedeutung sein können. Eine Verbindung, die die selbständige Nutzbarkeit ausschließt, ist nach dieser Rechtsprechung im allgemeinen immer schon dann anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung und "Verzahnung" in der Weise verflochten sind, dass durch die Trennung eines der Teile seine Nutzbarkeit im Betrieb verliert, d.h. ihm außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine betriebliche Funktion zukommt; dabei ist eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung nicht unbedingt erforderlich (BFH vom 15. März 1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682).

In einem betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung technisch aufeinan-der abgestimmt, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken mit einander angelegt sind. Davon ist nach BFH in der Regel auszugehen, wenn ein Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt. Eine Abgestimmtheit verschiedener Gegenstände lediglich aufgrund einer Typisierung oder Normung reicht danach für eine technische Abgestimmtheit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht aus. Auf der anderen Seite verleiht die Austauschbarkeit der einzelnen Elemente sowie der Anschluss mehrerer Komponenten an zentrale Einheiten im Wege einer sogenannter Vernetzung den verbundenen Kompo-nenten nicht das Merkmal einer selbständigen Nutzbarkeit (BFH vom 15. März 1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682; vgl. auch Finanzgericht München vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214).

Der Senat vermag der letztgenannten Auffassung für den Bereich der PC-Ablagen nicht zu folgen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 05. Februar 1992 (12 K 242/86, JurisDok) entschieden, dass Systemprogramme, für die abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, selbständige Wirtschaftsgüter darstellen. Der BFH hat dieses Urteil bestätigt (BFH vom 28. Juli 1994 III R 47/92, BStBl II 1994, 873). Dass Systemprogramme ohne eine entsprechende Hard-ware nicht nutzbar seien, könne - so der III. Senat des BFH dort - kein Kriterium für die Eigenschaft als unselbständiges Wirtschaftsgut sein. Nach dieser Rechtsprechung sind Computeranwendungsprogramme und Systemprogramme selbständige Wirtschaftsgüter. Sie bilden keine Einheit mit der Datenverarbeitungsanlage. Lediglich für Ausnahmefälle, wie z.B. beim Erwerb von Hardware und zugehöriger Systemsoftware im Rahmen eines sogenannten Bundling, bei dem die Systemsoftware zusarnnen mit der Hard-ware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit (BFH vom 16. Februar 1990 III B 90/88, BStSl II 1990, 794).

Der erkennende Senat vermag eine unterschiedliche Behandlung von System- und Anwendungsprogrammen einerseits und Peripheriegeräten andererseits nicht zu rechtfertigen. Diese Gerate sind - ebenso wie die Programme - im Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig. Diese Geräte sind mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und werden oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht.

Für die sonach als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandelnden Peripheriegeräte gelten die zu I. dargestellten Grundsätze über die Durchbrechung vom Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Aufgrund der im Streitjahr durchgängig gegebenen Vernetzung der streitbefangenen PC-Anlage und der Peripheriegeräte (Scanner und Drucker) haben auch hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung der Aufteilung die zu I. dargestellten Ausführungen Anwendung zu finden.

III.

Der Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO teilweise stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151, 155 FGO, §§ 708, 710, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war wegen grundsatzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
Stichwörter: computer + werbungskosten + absetzbar

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