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Berufsbetreuer gewerbesteuerpflichtig

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Berufsbetreuer gewerbesteuerpflichtig

Berufsbetreuer sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht als Freiberufler anzusehen und müssen daher Gewerbesteuer bezahlen. Dem steht nicht entgegen, dass Rechtsanwälte, die ebenfalls Betreuungen führen, als freiberuflich Tätige anzusehen sind. Die Tätigkeit des Berufsbetreuers liegt nicht in erster Linie in der Vermögensverwaltung, sondern in der rechtlichen Vertretung des Hilfebedürftigen.

Urteil des FG Münster vom 12.05.2004
1 K 842/03 G
Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe e.V.

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