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Tarifvertragsrecht - Tarifvertragsauslegung Sonstiges

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Tarifvertragsrecht - Tarifvertragsauslegung Sonstiges

01.08.2001 4 AZR 388/99
Betriebsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2 TVG kann eine Tarifvertragsbestimmung nur sein, wenn sie eine normative und nicht nur schuldrechtliche Regelung für alle oder bestimmte Arbeitsverhältnisse enthält.
Beschäftigungssicherungstarifvertrag: Betriebsnorm
TVG § 3 Abs. 2 BetrVG § 77 Abs. 3, Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 3 ZPO § 264 Nr. 2

Aktenzeichen: 4AZR388/99 Paragraphen: TVG§3 BetrVG§77 BetrVG§87 ZPO§264 Datum: 2001-08-01

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