gefragt von administrator am 30.11.1999

Tarifvertragsrecht - Tarifvertragsauslegung Sonstiges

Tarifvertragsrecht - Tarifvertragsauslegung Sonstiges

25.7.2001 10 AZR 390/00 1. Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG erfaßt auch vor Inkrafttreten eines Tarifvertrags abgeschlossene arbeitsvertragliche Vereinbarungen. 2. § 4 Abs. 3 TVG wird nicht durch das sog. "Ordnungsprinzip" verdrängt. Dieses ist vielmehr ausdrücklich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben worden. Günstigkeitsprinzip, Ordnungsprinzip, individueller Günstigkeitsvergleich BGB § 611 TVG § 4 Abs. 3

Aktenzeichen: 10AZR390/00 Paragraphen: BGB§611 TVG§4 Datum: 2001-07-25

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