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Verdienst- und Entlohnung Prozeßrecht - Urlaubsgeld Pfändung Rechtsmittelrecht

28.8.2001 9 AZR 611/99 a) Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt. b) Die Zulassung der Revision kann nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden. Zulässig ist die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, zB auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Forderung auf Urlaubsabgeltung. Hat das Landearbeitsgericht die Revision beschränkt "auf die Frage der Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung" zugelassen, so kann diese rechtlich unbeachtliche Beschränkung in eine zulässige Beschränkung auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung auf Urlaubsabgeltung umgedeutet werden. Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung, Beschränkte Zulassung der Revision; BGB § 394 BUrlG § 7 Abs. 4 ZPO § 850 c

Aktenzeichen: 9AZR611/99 Paragraphen: BGB§394 BUrlG§7 ZPO§850c Datum: 2001-08-28

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