gefragt von administrator am 30.11.1999

Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges

Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges

8.5.2001 9 AZR 95/00 Die gesetzliche Ausgliederung von Betrieben aus dem Vermögen eines Landes auf eine Anstalt öffentlichen Rechts erfaßt auch die Arbeitsverhältnisse der in den Landesbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Auf diese besondere Art der Umwandlung sind weder die Vorschriften über die Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§§ 168 f. UmwG) noch die Vorschriften über den Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) anwendbar. Umwandlung von Landesbetrieben in Anstalten öffentlichen Rechts; Übergang von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst; Abführung von Entgelt aus Nebentätigkeiten BGB § 613 a Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg - LBKHG) vom 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S 77) §§ 1, 17; UmwG § 168

Aktenzeichen: 9AZR95/00 Paragraphen: BGB§613a UmwG§168 Datum: 2001-05-08
Stichwörter: rechtsgebiete + sonstige + sonstiges

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Sonstige Betriebskosten
Sonstige Betriebskosten
Sirene auf dem Dach und sonstige Nettigkeiten
Sonstige Betriebskosten immer genau auflisten
Betriebskostenabrechnung Steigerung sonstige Betriebskosten