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Auskunftsanspruch bei unzulässiger Konkurrenztätigkeit

Arbeitnehmer sind in einem laufenden Arbeitsverhältnis bis zu dessen rechtlicher Beendigung verpflichtet, nicht mit ihrem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten (vgl. §§ 60, 61 Handelsgesetzbuch), auch wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hatte die Frage zu entscheiden, inwieweit bereits die Vorbereitung eines eigenen Handelsgewerbes als Wettbewerbstätigkeit anzusehen ist. Zulässige Vorbereitungshandlungen sind z. B. das Anmieten von Geschäftsräumen, der Erwerb von Waren und Büroausstattung, die Einstellung von Arbeitnehmern und die Anmeldung und Bekanntmachung einer Handelsgesellschaft. Unzulässig ist demgegenüber das Abwerben von Kunden und Mitarbeitern des Arbeitgebers.

Erfährt der Arbeitgeber von einer Mitarbeiterin, dass ein bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellter Kollege versucht habe, sie für seinen neuen Betrieb abzuwerben, kann er von diesem Zeitpunkt an Auskunft darüber verlangen, mit welchen (weiteren) Arbeitnehmern seines Unternehmens der Ausgeschiedene im Zeitraum der Freistellung bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gespräche geführt hat. Mit seinem Auskunftsanspruch hinsichtlich etwaiger Kundenkontakte scheiterte der Arbeitgeber jedoch, da er im Prozess keine entsprechenden Verdachtsmomente vorbringen konnte.

Urteil des LAG Stuttgart vom 21.02.2002
6 SA 83/01
PP 2002, 26

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