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Freistellung und Urlaubsgewährung

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht und stellte die betroffene Arbeitnehmerin von der Arbeit frei. Auf Rückfrage bestätigte er ihr, dass die Freistellung unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge erfolge. Zwei Wochen später teilte das Unternehmen der gekündigten Mitarbeiterin mit, dass es die Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub (14 Arbeitstage) anordne. Die Gekündigte widersprach der Anrechnung und erhob schließlich Klage auf Abgeltung des Resturlaubs.

Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist, steht nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf der anschließenden „einseitigen“ Gewährung von noch offenem Urlaub durch den Arbeitgeber nicht entgegen.

Anmerkung: Das Landesarbeitsgericht stellt sich mit dieser Entscheidung zumindest tendenziell gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 43/97), das davon ausgeht, dass durch eine einvernehmliche Freistellung von der Arbeitspflicht der vom Arbeitgeber geschuldete Urlaubsanspruch nicht ohne weiteres erfüllt werde. In diesem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es allerdings um einen Aufhebungsvertrag, bei dem eine Einbringung des Resturlaubs während der Freistellungszeit nicht geregelt worden war. Ob eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, wie sie in diesem, vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall vorlag, über die Anrechnung des Resturlaubs genügt hätte, musste nicht entschieden werden.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 20.02.2002
12 ( 8) Sa 56/02
Pressemitteilung vom 25.03.2002

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