gefragt von administrator am 30.11.1999

Anforderungen an Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Anforderungen an Kündigung wegen Zahlungsverzugs

An die Zahlungsverzugskündigung des Vermieters dürfen nach Auffassung des Landgerichts Berlin keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Deshalb bleibt die Kündigung auch dann wirksam, wenn sich der Vermieter im Kündigungsschreiben auf eine nicht einschlägige Vorschrift bezieht (§ 543 II Nr. 3a statt zutreffend auf Nr. 3b BGB) und einen Monat der Nichtzahlung der Miete falsch bezeichnet. Ausreichend ist danach, wenn nur ein zur fristlosen Kündigung ausreichender Saldo bezeichnet und die Kündigung auf diesen gestützt ist.

Das Landgericht Hamburg fordert, dass der Zahlungsrückstand vom Vermieter zumindest nachvollziehbar dargelegt wird. Es genügt nicht, wenn hierzu eine Aufstellung überreicht wird, die mit einem Saldovortrag beginnt, aus dem nicht ersichtlich ist, welche unterlassenen Zahlungen, nämlich Mietrückstände oder Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen, diesem zu Grunde liegen. Eine derart unzureichende Begründung der Zahlungsverzugskündigung kann auch im Prozess nicht mehr nachgeholt werden.

Beschluss des LG Berlin vom 21.01.2003
65 T 102/02
NJW 2003, 3063
Urteil des LG Hamburg vom 08.07.2003
316 S 43/03
NJW 2003, 3064

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