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Haftung der Eigentümergemeinschaft bei unterlassener Instandsetzung

Die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Eigentümer verlangen kann. Sie obliegt den Wohnungseigentümern. Unterlässt es die Eigentümergemeinschaft, einen Beschluss über die dringend notwendige Sanierung einer undichten Dachterrasse zu fassen, sind die Eigentümer einem hiervon betroffenen Miteigentümer schadensersatzpflichtig. In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall konnte dieser die unter der Dachterrasse gelegenen Räume infolge der Verzögerungen über Jahre hinweg nicht vermieten.

Der Verwalter des Anwesens ist demgegenüber nur verpflichtet, die Gemeinschaft auf die Notwendigkeit der Reparatur hinzuweisen und die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Da der Verwalter selbst stets auf die erforderliche Beschlussfassung gedrängt hatte, traf ihn im vorliegenden Fall kein eigenes Verschulden an dem entstandenen Schaden.

Beschluss des BayObLG vom 02.05.2002
2 ZBR 27/02
RdW 2003, 191

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