gefragt von administrator am 30.11.1999

Wohnungsmangel: Kenntnis des Verwalters unbeachtlich

Wohnungsmangel: Kenntnis des Verwalters unbeachtlich

Der Verkäufer einer Immobilie haftet dem Erwerber selbstverständlich für arglistig verschwiegene Mängel. Hierbei ist jedoch allein sein eigenes Wissen maßgeblich. Das Wissen anderer (z. B. Hausverwalter) muss er sich in der Regel nicht zurechnen lassen.

Im konkreten Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde die Undichtigkeit der Dachterrasse bemängelt. Der entsprechende Bescheid ging jedoch nur an den Verwalter des Anwesens, der den betroffenen Wohnungseigentümer vor Abschluss des Kaufvertrags nicht informiert hatte. Der Verkäufer hatte somit nicht für den Mangel der Wohnung einzustehen.

Urteil des BGH vom 27.09.2002
V ZR 320/01

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Schönheitsreparaturen und Wohnungsmangel
BGH 2003-02-06 Zum Maklerlohn des Verwalters einer Wohnungse
Wohnungsmangel
Wiederwahl des Verwalters
Entlastung des Verwalters